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Abrechnung von Ersatzprothesen

Was bei Brillenträgern längst gang und gäbe ist, ein zweites Exemplar, wird langsam auch bei Prothesen immer beliebter. Daher ist es durchaus sinnvoll, dem Patienten bereits bei der Neuanfertigung von Zahnersatz eine Zweitprothese anzubieten. Meistens gehen Prothesen nämlich zum ungünstigsten Zeitpunkt kaputt oder ganz verloren. Doch ohne Zahnersatz ist der Patient Stresssituationen ausgesetzt – und das nicht nur im Urlaub, sondern auch im privaten und beruflichen Alltag.

Wunsch- oder Verlangensleistung
Da bei der Anfertigung einer Zweitprothese keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann die Leistung nur als „Wunsch- oder Verlangensleistung“ gemäß Paragraf 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden. Bereits vor der Herstellung der Zweitprothese muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Leistung handelt, die möglicherweise nicht erstattet wird. Der zusätzliche Aufwand für das Dentallabor ist zumeist bei der Anfertigung einer Ersatzprothese im Zusammenhang mit der Neuanfertigung des Zahnersatzes weniger aufwendig und daher kostengünstiger für den Patienten, als wenn diese später hergestellt werden muss.

Art der Prothese entscheidend
Welche Gebührenziffer für die Reiseprothese im Honorar des Zahnarztes angesetzt wird, richtet sich nach der Art der Prothese. Eine Kunststoffprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen wird mit der GOZ-Nr. 5200 abgerechnet. Wird jedoch eine Modelgussprothese mit gegossenen Halteelementen angefertigt, steht hierfür die GOZ-Nr. 5210 zur Verfügung.

In beiden Beispielen fällt zusätzlich die GOZ 5070 je Prothesenspanne an. Totale Ersatzprothesen kommen nach den Nummern GOZ 5220 (Oberkiefer) und 5230 (Unterkiefer) zur Berechnung. Eine klammerfreie Kunststoffprothese kann nur analog gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Interimsprothese als Reise- oder Ersatzprothese wird nach den üblichen Wiederherstellungsgebühren (GOZ 5250 ff.) berechnet. Auch hierbei findet der Paragraf 2 Abs. 3 Anwendung, und die Maßnahme muss im Vorfeld mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden.

Viele Patienten sind durchaus bereit, in eine Zweitprothese zu investieren, wenn ihnen der Zahnarzt die Möglichkeiten und Vorteile erläutert. Dann nehmen sie sein Angebot in der Regel gern an.