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Arbeit für Schüler und Studenten: Was Arbeitgeber beachten müssen

Ferienjobs bei Schülern und Studenten sind Gang und Gebe. Doch Arbeitgeber müssen aufpassen. Was ist bei der Anstellung von Mini- und Ferienjobber zu beachten?

Schüler und Studenten können beispielsweise während ihrer Ferien am Empfang in der Praxis arbeiten.

Schüler und Studenten können beispielsweise während ihrer Ferien am Empfang in der Praxis arbeiten.

Die Ferien stehen vor der Tür. Zeit zur Erholung, aber für Studenten und Schüler auch Gelegenheit zum Geldverdienen. Die einen sind auf der Suche nach einem Ferienjob, um ihr Taschengeld aufzubessern, die anderen wollen in den Betriebsalltag hineinschnuppern.

Und auch für Arbeitgeber kann sich der Nebenjob für Schüler und Studenten lohnen – wenn auf die Auswahl der jeweils passenden Beschäftigungsform geachtet wird. Denn die Art der Beschäftigung entscheidet darüber, wie hoch die Abgaben ausfallen.

Aspekte des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten

Ein neuer Computer, ein Rennrad oder einfach etwas Geld für das Sparkonto: So mancher Schüler jobbt in den Ferien, um sich etwas Geld nebenbei zu verdienen. Das ist grundsätzlich möglich, allerdings müssen Arbeitgeber einige Aspekte des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten.

Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen in aller Regel gar nicht arbeiten. Leichte Aushilfsjobs können aber auch schon 13-Jährige übernehmen: zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinderbetreuung oder die Versorgung von Haustieren.

„Achten Sie als Arbeitgeber aber in jedem Fall darauf, dass Sie eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bekommen!“, Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der Datev.

Bestimmte Rahmenbedingungen für Jugendliche

Auch Jugendliche dürfen nur unter bestimmten Rahmenbedingungen beschäftigt werden – zum Beispiel nur zwischen 6 und 20 Uhr oder in den Schulferien höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr.

Gefährliche oder schwere Arbeiten dürfen sie nicht übernehmen und weder am Wochenende noch am Feiertag arbeiten. Vor der Einstellung für die Ferien sollte neben der schriftlichen Genehmigung der Eltern auch die Ausweiskopie des Jugendlichen vorliegen sowie die Dauer und Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten werden.

Schüler sind zwar grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Allerdings sind sie innerhalb eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung versicherungsfrei.

Fast keine Abgaben für Minijobber

Auch Studenten können laut Angaben der Datev als Minijobber arbeiten, auch in der vorlesungsfreien Zeit. Bis zu einem Monatslohn von 450 Euro fallen für die Studierenden keine Versicherungsbeiträge an.

Einzige Ausnahme: die Rentenbeiträge von 3,7 Prozent. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Arbeitgeber leisten pauschale Abgaben für die Sozialversicherung in Höhe von rund 31 Prozent.

Die Studenten können kostenlos in der Familienversicherung der Eltern bleiben. Das ist normalerweise immer dann möglich, wenn sie nicht älter als 25 Jahre sind, noch in der Ausbildung stehen und über kein eigenes Einkommen von mehr als 425 Euro im Monat verfügen. Arbeiten die Studenten aber als Minijobber, erhöht sich die Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf monatlich 450 Euro.

Kurzfristige Beschäftigung für den Aushilfsjob

Noch günstiger ist laut Datev die kurzfristige Beschäftigung – zum Beispiel, um Urlaubszeiten der eigenen Angestellten zu überbrücken. Wenn es darum geht, Studierende nur für eine überschaubare Zeit als Aushilfe anzustellen, kann sich die so genannte kurzfristige Beschäftigung rechnen:

Wer an fünf Tagen pro Woche oder bis zu 70 Tage im Jahr arbeitet, bleibt unabhängig von der Höhe seines Verdiensts in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt auch für die Rentenversicherung.

Arbeitgeber müssen die kurzfristig Beschäftigten lediglich bei der Minijobzentrale an- und abmelden. Pauschalbeträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung nicht zu zahlen.

Allerdings ist die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig – entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Für die pauschale Besteuerung ist Voraussetzung, dass der Student nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Lohn durchschnittlich 12 Euro pro Stunde nicht überschreitet.

Als Werkstudent in der Praxis

Die interessanteste Variante – für Arbeitgeber als auch für die Studierenden – dürfte die Beschäftigung als Werkstudent sein. „Anders, als manch einer denken mag, hat der Begriff „Werkstudent“ nichts mit der Größe des Unternehmens zu tun, sondern bezeichnet schlicht und ergreifend die Art der Beschäftigung“, erläutert Steuerberater Mayr von der Datev.

Solche „Werkstudenten“ sind Studierende, die regelmäßig nebenbei jobben und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Form des Nebenjobs müssen lediglich Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden.

Der Knackpunkt: Für das Studium muss deutlich mehr Zeit als für den Nebenjob zur Verfügung stehen. Eigentlich müsste jeder Arbeitgeber prüfen, wie viel Zeit der Student, der bei ihm jobbt, mit Vorlesungen, Seminaren und der Vor- und Nachbereitung für sein Studium verbringt. Da in der Praxis die Zeit dafür fehlt, gelten hier pauschale Werte.

Vorlesungszeit beachten

Während der Vorlesungszeit dürfen Studenten nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Dabei werden alle Nebenjobs zusammengezählt. Überschreitungen der 20-Stunden-Regel sind nur bei Jobs am Wochenende und in der vorlesungsfreien Zeit möglich. Wie viel Studierende verdienen, bleibt bei den Werkstudenten völlig frei, da es keine finanzielle Höchstgrenze für den studentischen Nebenjob gibt.

Das Finanzamt kennt allerdings keine Sonderregeln für Studierende – auch sie sind grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch arbeiten sie häufig nicht das ganze Jahr, sodass ihr zu versteuerndes Einkommen meist unterhalb des steuerfreien Existenzminimums von 8.820 Euro liegt. „Der Arbeitgeber zieht ohnehin erst ab einem Monatsverdienst von rund 1.006 Euro Lohnsteuer ab“, erläutert Steuerexperte Mayr zur Abrechnung. Falls der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Steuern einbehalten hat, können Studierende nach Jahresende eine Steuererklärung abgeben und sich so die Beträge vom Finanzamt zurückholen. dzw