Anzeige

Die rechtlichen Besonderheiten im Schadensfall

Zahnersatz auf Euroscheinen.

Wer haftet, wenn etwa im Altenheim der teure Zahnersatz kaputt geht?

Die aktuellen politischen und gesetzlichen Entwicklungen zeigen, dass das Thema Pflege im gesellschaftlichen Fokus steht. Bereits seit dem Jahr 2008 versucht der Gesetzgeber daher auch die fach- und zahnärztliche Versorgung Pflegebedürftiger – etwa durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz und die Weichenstellung für Kooperationen sowie einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen – stetig zu verbessern.

Die Bedeutung der zahnärztlichen Versorgung nimmt zu: Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sollen zukünftig einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Erstfassung der „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach Paragraf 22a SGB V“, die – nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit – voraussichtlich zum 1. Juli 2018 in Kraft treten soll. Versicherte mit einem Pflegegrad nach SGB XI und Versicherte, die Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten, haben dann Anspruch auf zusätzliche präventive Betreuung durch Zahnärzte.

Haftungsrechtliche Aspekte

Vor diesem Hintergrund gewinnen haftungsrechtliche Aspekte an Bedeutung, denn sollten tatsächlich während oder nach einer Behandlung Komplikationen oder Beschwerden auftreten, stellt sich auch bei einer Kooperation oftmals die Frage, welche Pflichten den behandelnden Zahnarzt treffen.

Die Frage der Haftung wird jedoch oftmals lediglich auf den oben genannten Personenkreis beschränkt. Nicht selten sind gerade im Rahmen einer Behandlung im Pflegeheim Dritte, etwa die Pflegekraft oder ein externer Zahntechniker, beteiligt.

Die – grundsätzlich einzelfallabhängige – Verantwortlichkeit eines Zahnarztes für Dritte ist dabei zunächst in Abhängigkeit der Ausgestaltung der Kooperations- und Behandlungsverträge zu beurteilen. Darüber hinaus kann eine Haftung für fremdes Verschulden für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eine Rolle spielen. Setzt ein Zahnarzt beispielsweise ergänzend eine weitere, handelnde Person ein, stellt sich also die Frage, ob der Behandler für diese Person und insbesondere für ein Verschulden die Haftung zu übernehmen hat.

Im Schadensfall

Nicht selten werden etwa unterstützende Tätigkeiten von Mitarbeitern des Pflegeheims übernommen, wodurch die Zurechnung und damit die Haftung eines Zahnarztes für fremdes Verschulden im Zweifelsfall zu erörtern ist. Im Schadensfall wird es in einer solchen Konstellation regelmäßig an einem „Vertreten-Müssen“ fehlen, wahrscheinlicher ist demgegenüber die Haftung für den sogenannten Erfüllungsgehilfen („Hilfspersonen“). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob zwischen dem Behandler und der Hilfsperson ein Abhängigkeitsverhältnis (typischerweise ein Arbeitsverhältnis) besteht.

Ebenfalls nicht auszuschließen ist eine Haftung des Pflegeheims für seine Mitarbeiter als Arbeitgeber oder eine direkte Haftung des Mitarbeiters, dem zum Beispiel während der Behandlung und im Rahmen der unterstützenden Tätigkeit ein Fehler passiert, der einen Schaden verursacht. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn der Mitarbeiter nach Anweisungen des Pflegeheimes für den Betrieb handelt oder die schadenverursachende Tätigkeit ohne „Zutun“ des Zahnarztes erfolgt ist.

Letztlich kann – etwa bei der Einbindung eines externen Zahntechnikers – allerdings auch die (juristische) Abgrenzung zwischen Behandlungsfehlern und beispielsweise Herstellungsmängeln eine Rolle bei der Beantwortung von Gewährleistungsansprüchen und Haftungsfragen spielen.

Anhand vorstehender Beispiele zeigt sich, dass einem möglichen Haftungsfall regelmäßig ein komplexer Sachverhalt mit verschiedenen Akteuren und unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zugrunde liegt. Was zur Folge hat, dass ein solches Ereignis stets mit juristischer Spitzfindigkeit und Kenntnis der Materie zu analysieren ist.