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Jüngere Ehepartner nicht diskriminiert
Hinterbliebenenversorgung

Die durch die Altersabstandsklausel bewirkte Benachteiligung aufgrund des Alters ist gerechtfertigt.

Sieht die Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, verstößt dies nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Darauf verweist Michael Henn (Stuttgart), Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VDAA). Er bezieht sich auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 zu seinem Urteil vom selben Tag (Az.: 3 AZR 43/17).

Der Fall

Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehepartner 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte.

Benachteiligung gerechtfertigt

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei erforderlich und angemessen. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Partner verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur die Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige.

Tipp

Henn empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Weitere Informationen finden Interessenten auf der Website des VDAA.