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Anästhesieleistungen richtig abrechnen
Abrechnung von Anästhesieleistungen: Mit dem richtigen Fachwissen kein Problem

Ein Thema, welches aus der Erfahrung unserer Abrechnungsexperten immer wieder zu Beratungsbedarf führt, ist die korrekte Berechnung der Anästhesieleistungen. Hierbei geht es im Wesentlichen um zwei Hauptthemen, nämlich die Zuordnung und der korrekte Ansatz der Bema- und GOZ-Leistungen.

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In diesem ersten Teil unseres zweiteiligen Fachbeitrages gehen wir auf die unterschiedlichen Abrechnungsbestimmungen in Bema und GOZ, Richtlinien und Schnittstellen ein. In Teil 2 vertiefen wir das Thema anhand von Fallbeispielen.

Die BEMA Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmungen

Die Leistungsbeschreibung lautet: Einbringen eines Lokalanästhetikums mittels einer Spritze und einer Nadel ins Gewebe. Die Injektion (Einspritzung) erfolgt intraoral (innerhalb der Mundhöhle) oder extraoral (außerhalb der Mundhöhle).

Infiltrationsanästhesie

Bei der Infiltrationsanästhesie nach Bema Nr. 40 werden die Schmerzrezeptoren und feinen Nervenäste eines bestimmten, sehr begrenzten Behandlungsgebietes erfasst.

Die Abrechnung erfolgt für zwei nebeneinanderstehende Zähne. Die Leistung ist auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen über kons/chir. Abrechnung einzureichen. Dabei ist die Abrechnung entsprechend der Bema-Leistungsteile zu kennzeichnen.

  • Kons/chir. Ziffer 1
  • PA Ziffer 4
  • ZE Ziffer 5

Die Abrechnung kann im Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen. Dabei gelten die beiden mittleren Schneidezähne im Falle der Infiltrationsanästhesie nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen. Bei lang dauernden Eingriffen kann die Bema Nr .40 ein zweites Mal notwendig sein und ist dann auch mit Bemerkung ein zweites Mal abrechnungsfähig.

Auch die intraligamentäre Anästhesie ist nach Nr. 40 abzurechnen. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die BEMA Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.

Leitungsanästhesie

Bei der Leitungsanästhesie wird direkt ein Teil der Verlaufsbahn eines den Schmerz leitenden Nervs umspritzt, so dass an dieser Stelle die Fortleitung aller aus dem Versorgungsgebiet dieses Nervs eintreffenden Schmerzimpulse unterbrochen wird.

Zu unterscheiden sind

  • BEMA 41a Leitungsanästhesie, intraoral: Die Injektion (Einspritzung) erfolgt intraoral, also innerhalb der Mundhöhle.
  • BEMA 41b Leitungsanästhesie, extraoral: Die Injektion (Einspritzung) erfolgt extraoral (von außerhalb der Mundhöhle).

Die Abrechnung erfolgt je Kieferhälfte. Die Leistung ist auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen über kons/chir. Abrechnung einzureichen. Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht. Dies ist gegeben:

Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann. Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.

Die Abrechnung des Anästhetikums ist im Bema nicht möglich.

Die GOZ Leistungsbeschreibung der Anästhesieleistungen und Abrechnungsbestimmungen

Intraorale Oberflächenanästhesie

Die Abrechnung nach GOZ Nr. 0080 erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und ist berechnungsfähig für das Aufbringen von oberflächenbetäubenden Medikamenten als selbstständige Leistung, also etwa

  • zur Beseitigung des Würgereflexes bei Röntgenaufnahmen oder Abformungen
  • zum Vorbetäuben der Einstichstelle vor Infiltrations- und Leitungsanästhesien
  • auch die sogenannte „Druckanästhesie“ erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ Nr. 0080
  • spezielle Elektronische Verfahren (TENS) oder thermische Verfahren (Kältespray) können eingesetzt werden
  • die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst erneut den Ansatz der Nummer GOZ Nr. 0080 aus
  • Oraquix wird ebenfalls über die GOZ Nr. 0080 abgerechnet. Hier können die Materialkosten zusätzlich berechnet werden

Die Oberflächenanästhesie kann mit dem gesetzlich versicherten Patienten zusätzlich privat vereinbart werden. Bitte vereinbaren Sie die Leistung immer schriftlich.

Intraorale Infiltrationsanästhesie

Bei der Infiltrationsanästhesie werden die Schmerzrezeptoren und feinen Nervenäste eines bestimmten, sehr begrenzten Behandlungsgebietes erfasst. Zu den Infiltrationsanästhesien zählen auch die intraligamentären und intraossären Anästhesien.

Die Abrechnung erfolgt nach GOZ Nr. 0090 je Zahn und je Anästhesie. Die Leistung nach der GOZ Nr. 0090 ist im Regelfall einmal je Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstichstelle ist nicht zulässig.

Im Ausnahmefall ist mehr als eine einmalige Berechnung möglich. Dabei ist der Ausnahmefall auf der Rechnung zu begründen (beispielsweise lange Dauer, Kombination von intraligamentärer, intrakanalörer, intrapulpärer oder intraossärer Anästhesie). Das verwendete Material ist nur in der tatsächlichen Menge berechenbar.

Intraorale Leitungsanästhesie

Bei der Leitungsanästhesie wird direkt ein Teil der Verlaufsbahn eines den Schmerz leitenden Nervs umspritzt, so dass an dieser Stelle die Fortleitung aller aus dem Versorgungsgebiet dieses Nervs eintreffenden Schmerzimpulse unterbrochen wird.

Das Anwendungsgebiet der Leitungsanästhesie ist im Grundsatz der Unterkiefer. Im Oberkiefer kann die Leitungsanästhesie zum Einsatz kommen, wenn es sich um eine der folgenden Anästhesien handelt:

  • des Nervus infraorbitalis,
  • des Nervus incisivus,
  • des Nervus palatinus,
  • oder des Tuberanästhesie.

Die Abrechnung erfolgt nach GOZ Nr. 0100 je Anästhesie und einmal je Sitzung und Kieferhälfte. In Ausnahmefällen kann eine Mehrfachberechnung erforderlich sein, der Ausnahmefall ist dabei auf der Rechnung zu begründen.

Im Einzelfall ist eine notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie ist möglich Auch hier ist das verwendete Material nur in der tatsächlichen Menge berechenbar.

Unsere Empfehlung

Im Zusammenhang mit der Anästhesie ist die Dokumentation von elementarer Bedeutung. Diese Aspekte sollten Sie stets dokumentieren:

  • Die Zahnangabe
  • Das verwendete Material
  • Die verbrauchte Menge
  • Die Behandlungsdauer
  • Die Risikoaufklärung des Patienten
  • Besonderheiten in der Behandlung (Begründung)

Die Fortsetzung dieses Artikels mit Praxisbeispielen zur Anästhesieabrechnung finden Sie am 18. Mai - hier auf dzw.de.

Anke Ißle

Die Autorin

Anke Ißle
ZMV+ (GL)
zmvplus.de
Tel: 08034 90978 10

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