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PAR-Richtlinie: Teil 10 und Abschluss der FAQ-Serie
Frau Behandlung Zahnarzt

Seit dem 1. Juli 2021 ist die neue PAR-Richtlinie für GKV-Patienten nun bereits in Kraft. Zeit für ein kurzes Resümee. Unsere mehrteilige FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen PAR-Richtlinie“ hat sich in den vorangegangenen Artikeln mit den Fragen zu den einzelnen Behandlungsschritten und den Abrechnungspositionen beschäftigt. Im abschließenden Teil beleuchten wir die Themen Abrechnung, Behandlungsabbruch und PAR-Therapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten im Sinne von Paragraf 22a SGB V.   

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8. Wie lange muss nach der PAR-Therapie gewartet werden, bis Zahnersatz beantragt werden kann?

Es gibt keine festgelegten Fristen, die bei der Beantragung von Zahnersatz eingehalten werden müssen. Keinesfalls muss der zweijährige UPT-Zeitraum abgeschlossen sein. In der Regel sollten jedoch die AIT und, sofern notwendig, die CPT abgeschlossenen sein, bevor umfangreiche ZE-Maßnahmen geplant werden.
Interimszahnersatz kann auch im Vorfeld von PAR-Behandlungen oder im zeitlichen Zusammenhang mit der AIT oder CPT medizinisch indiziert sein.

9. Was passiert, wenn ein Patient während der UPT-Phase wegzieht oder die Praxis an einen anderen Zahnarzt übergeben wird?

In diesen Fällen verlieren die Patienten selbstverständlich ihren Behandlungsanspruch nicht. Die Behandlung wird ab dem Zeitpunkt des Wechsels von der weiterbehandelnden Praxis fortgeführt. Leistungen, die vom Vorbehandler erbracht wurden, können nicht noch einmal berechnet werden.
Hierzu werden die Behandlungs- und Diagnosedaten vom Erstbehandler an den Weiterbehandler übermittelt. Die Praxisverwaltungssysteme sollen entsprechende Möglichkeiten vorsehen, damit eine Abrechnung von Leistungen auch ohne genehmigten PAR-Plan möglich ist.

10. Wann kann erneut eine PAR-Behandlung zulasten der GKV beantragt werden?

Weder in der alten noch in der neuen PAR-Richtlinie sind Wartezeiten für eine erneute Beantragung einer PAR-Behandlung genannt. Nach neuer Richtlinie kann eine erneute PAR-Behandlung frühestens nach Ablauf der UPT-Phase neu beantragt werden. Wie bei allen zahnmedizinischen Leistungen zulasten der GKV ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

11. Was ist zu tun, wenn ein Patient die Behandlung abbricht?

Bei Abbruch der Behandlung können alle Leistungen abgerechnet werden, die zum Zeitpunkt des Abbruchs vollständig erbracht sind. Das gilt sowohl für Leistungen, die über den PAR-Plan abgerechnet werden, als auch für Leistungen nach der AIT. Ein entsprechender KZV-interner Hinweis bei der DTA-Übermittlung ist sinnvoll, um Nachfragen seitens der KZV zu vermeiden. Der Abbruch der Behandlung sollte in der Patientenkartei dokumentiert werden, die Krankenkasse muss über den Abbruch nicht informiert werden.

12. Muss bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten im Sinne von Paragraf 22a SGB V auch PAR-Status ausgefüllt werden? Auf dem Formular ist kein Zahnschema zum Eintragen der Taschentiefen zu finden!

Für diese Patientengruppe gibt es eine bedarfsgerecht angepasste Behandlungsstrecke ohne langes Antrags- und Genehmigungsverfahren. Die Notwendigkeit der Behandlung und die Anspruchsberechtigung wird der Krankenkassen lediglich angezeigt, die Behandlung kann direkt beginnen. Eine Aufnahme des PAR-Status nach Formblatt ist hier nicht vorgesehen.

13. Unter welchen Voraussetzungen kann eine chirurgische Therapie ohne vorhergehende AIT erfolgen?

Bei behinderten und pflegebedürftigen Versicherten im Sinne von Paragraf 22a SGB V kann eine chirurgische Therapie ohne vorhergehende antiinfektiöse Therapie erfolgen, wenn Sondierungstiefen von 6 mm und mehr vorliegen und eine Behandlung in Narkose zu erfolgen hat. Die PAR-Behandlung bei dieser Personengruppe unterliegt lediglich der Anzeige-, nicht der Genehmigungspflicht.

14. Haben Versicherte im Sinne von Paragraf 22a SGB V ebenfalls Anspruch auf UPT-Leistungen?

Nein, die modifizierte PAR-Behandlungsstrecke sieht in diesen Fällen weder Leistungen nach Bema-Nrn. ATG oder MHU noch UPT-Leistungen vor. Als Nachsorgeleistungen zulasten der GKV stehen hier nur die Bema-Nrn. 105 oder 107a zur Verfügung.

Unsere Empfehlung

Auch nach Wochen sind viele Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen PAR-Richtlinie noch nicht abschließend geklärt, und viele Praxissoftwareprogramme bieten noch nicht alle Dokumentations- und Abrechnungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Änderungen an. Auch wenn der Start der neuen Richtlinie etwas holprig war, bieten sich für die Praxis viele Chancen.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Dokumentation der Befunde und erbrachten Leistungen gelegt werden, um eine Abgrenzung von GKV-Leistungen und privaten Zusatzleistungen zu ermöglichen. Dokumentationsblöcke, individuell entworfene Formulare und Ablaufdiagramme können den Praxisalltag erleichtern und tragen dazu bei, dass alle erbrachten Leistungen auch zur Abrechnung gelangen. Eine strukturierte Dokumentation erleichtert das Vergleichen von Ausgangsbefund, BEV, UPT d und UPT g und schützt sie vor Honorarrückforderungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressen.

Anke Ißle


Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
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