Anzeige

Premium Article

Premium Article
0

Advertorial

Advertorial
0
Wiederherstellung von Implantaten: Brücken und Hybrid-Konstruktionen Teil 2

Brücken auf Implantaten können sowohl rein implantatgetragen als auch zahn- und implantatgetragen sein. Brücken auf Implantaten und natürlichen Zähnen werden als Hybrid-Konstruktion bezeichnet. Wiederherstellungen an implantatgetragenen Brückenkonstruktionen werden immer als andersartige Versorgung eingestuft. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß der ZE-Richtlinie Nr. 36a (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) ist hier nicht zu prüfen.
Die Einstufung als andersartige Versorgung führt dazu, dass die Abrechnung des Festzuschusses nicht über die KZV erfolgt, sondern direkt mit dem Patienten als sogenannte Direktabrechnung. Der Patient erhält die Gesamtrechnung und bekommt den Festzuschuss nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen von seiner Krankenkasse erstattet. Der abgerechnete HKP muss deshalb der Rechnung beigelegt werden. Die Regelung zum Genehmigungsverzicht der einzelnen KZV Bereiche ist zu beachten.

Festzuschüsse

Bei rein implantatgetragenen Brücken kommen folgende Festzuschüsse zum Ansatz:

  • 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
  • 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

Bei Hybrid-Konstruktionen kommen folgende Festzuschüsse zum Ansatz:

  • 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette auch für die Wiederherstellung der Verblendung an der zahngetragenen Ankerkrone, da die Brückenkonstruktion insgesamt als Suprakonstruktion eingestuft wird
  • 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
  • 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn für das Rezementieren der zahngetragenen Ankerkrone

Abrechnungsbeispiele

1. Wiederherstellung Verblendung mit Komposite an Hybridbrücke 23-25 im direkten Verfahren an zahngetragener Ankerkrone 25

FZ 1x 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette
GOZ 1x 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale
      oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
BEB     Wiederherstellung der Verblendung mit Komposite

2. Rezementieren konventionell einer implantatgetragenen Brücke auf 2 Implantaten

   
FZ   
   
2x   
   
7.4   
   
Wiederherstellungsbedürftiger   festsitzender rezemen- tierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je   implantatgetragener Krone oder Brückenanker   
   
GOZ   
   
1x   
   
5110   
   
Wiedereingliederung einer   endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion   
   
BEB   
   
   
   
   
   
Brücke vorbereiten zur Wiedereingliederung – z.B.   Entfernung von Zementresten, Polieren   
  • andersartige Versorgung
  • Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß Paragraf 9 GOZ

3. Wiedereingliederung einer Hybrid-Konstruktion in Adhäsivtechnik, ein Anker implantatgetragenen, ein Anker zahngetragenen

   
FZ   
   
1x   
   
7.4   
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragener Krone oder Brückenanker
   
   
   
1x   
   
6.8   
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn
   
GOZ   
   
1x   
   
5110   
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
   
GOZ   
   
2x   
   
2197   
   
Adhäsive Befestigung   
   
BEB   
   
   
   
   
   
Silanisieren / Konditionieren   
   
   
   
   
   
   
   
Brücke vorbereiten zur Wiedereingliederung – z.B.   Entfernung von Zementresten, Polieren   
    • andersartige Versorgung
    • Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß Paragraf 9 GOZ
    • GOZ-Nr. 2197 zur Abgeltung des Aufwands der adhäsiven Befestigung
    • Laborkosten für das Silanisieren / Konditionieren der Brücke extraoral zusätzlich möglich

 

4. Abnahme und Wiedereinsetzen der verschraubten implantatgetragenen Brücke 11- 21 nach Wiederherstellung der Verblendungen im Labor und Festziehen der gelösten Implantat-Aufbauten, Versorgung mit Provisorium während Reparatur

   
FZ   
   
2x   
   
7.4   
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz
   
   
   
3x   
   
7.3   
Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette
   
GOZ   
   
2x   
   
2290   
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, o. Ä.
   
   
   
3x   
   
2320   
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
   
   
   
2x   
   
5120   
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat
   
   
   
1x   
   
5140   
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiend-sattel
   
   
   
2x   
Paragraf 6 Abs. 1 GOZ Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Abutments ohne Austausch
   
BEB   
   
2x   
   
   
   
Modelle   
   
   
   
1x   
   
   
   
Einstellen in Artikulator   
   
   
   
3x   
   
   
   
Vollverblendung Keramik   
   
   
   
3x   
   
   
   
Silanisieren / Konditionieren Metallfläche   
   
   
   
   
   
   
   
Desinfektion   
   
   
   
3x   
   
   
Individualisierung/Charakterisierung von direkten Provisorien
   
Material   
   
   
   
   
   
Abformmaterial   
  •  
  • andersartige Versorgung
  • Wiederbefestigen von gelockerten Mesokonstruktionen oder Aufbauelementen ist in der GOZ 2012 nicht enthalten und muss deshalb analog nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden
  • eine zahntechnische Position für das „Herstellen“ einer provisorischen Krone kann nicht zusätzlich berechnet werden, jedoch spezielle Form- und Ober- flächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen, sowie Individualisierung/Charakterisierung

Jetzt unseren Abrechnungs-Newsletter abonnieren

Einmal im Quartal Infos zu gesetzlichen Änderungen, Neuerungen der Gebührenordnungen und hilfreiche Tipps und Abrechnungsbeispiele.

Zur Anmeldung »

Unsere Empfehlung

Die GOZ unterscheidet anders als der Bema bei der Wiedereingliederung von Brücken nicht nach der Anzahl der Brückenanker. Werden Brückenkonstruktionen mit mehreren Ankern wiederbefestigt, lässt sich dieser Mehraufwand nur durch eine entsprechende Wahl des Steigerungsfaktors berechnen. Gegebenenfalls kann eine Honorarvereinbarung gemäß Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich sein, um den Mehraufwand abzubilden.

Wiederherstellungsmaßnahmen am Implantat beziehungsweise am Abutment selbst lösen keinen zusätzlichen Festzuschuss aus und sind generell nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

Hier gelangen Sie auf unseren Abrechnungsartikel Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen Teil 1

Die Autorin

Enßlin

 

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

zmv