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Wem nutzt das Digital-Gesetz?

„Das Digital-Gesetz soll den Behandlungsalltag für Ärztinnen und Ärzte sowie für Patientinnen und Patienten mit digitalen Lösungen vereinfachen“ – so lautet der Einstiegssatz auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Der Referenten­entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) lässt eine Vereinfachung des Behandlungsalltags allerdings weder für die Behandelnden noch für die Behandelten erwarten, solange mehrere wichtige Voraussetzungen nicht gegeben sind.

„Ziele sind am besten dann erreichbar, wenn die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Bedingungen gegeben sind, wenn die Umsetzung auch wirtschaftlichen Anforderungen entspricht und wenn für alle an der Zielerreichung Beteiligten ein Mehrwert erkennbar ist“, sagt Stephan Allroggen, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen. „Der vorliegende Referentenentwurf lässt diese wichtigen Grundvoraussetzungen leider vermissen.“

Stephan Allroggen, sitzend am Schreibtisch mit Laptop

Stephan Allroggen, Vorstandsvorsitzender der KZV Hessen

Gemeinsam statt gegeneinander

So sollen Zahnärzte künftig ein Identifizierungsverfahren für Versicherte anbieten können – den tatsächlichen Aufwand und dessen Vergütung für die Praxen lässt der Referentenentwurf jedoch offen. Zudem muss die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit den Abläufen und Prozessen in einer Praxis vereinbar sein. Weiterhin ungeklärt bleibt die Frage: Wie kann angesichts knapper Ressourcen im Praxisalltag eine Abstimmung mit den Versicherten über die Inhalte der ePA erfolgen?

Im Rahmen der bundesweiten Einführung des E-Rezepts werden Zahnärzte als Leistungserbringer verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab 1. Januar 2024 elektronisch auszustellen. Können Zahnärzte die Verordnungen von verschrei­bungspflichtigen Arzneimitteln nicht elektronisch durchführen, drohen Honorarkürzungen. „Die Androhung von Sanktionen – zumal ohne Berücksichtigung von Sachgründen – ist kontraproduktiv, wenn es um flächendeckende Digitalisierung im Gesundheitswesen geht“, gibt Allroggen zu bedenken. „Stattdessen sollte die Lebens- und Berufswirklichkeit in den zahnärztlichen Praxen in den Blick genommen werden.“ Aus seiner Sicht ist der Gesetzgeber gut beraten, wenn Digitalisierungsprozesse nicht in Konfrontation gegen Anwender erfolgen, sondern in Zusammenarbeit mit der Zahnärzteschaft.

Planvoll statt überstürzt

„Dass sich gut durchdachte Digitalisierungsprojekte auch bestens umsetzen lassen, hat die Zahnärzteschaft selbst unter Beweis gestellt“, meint Allroggen. „Das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) der Zahnärzte hat nach seiner planvollen stufenweisen Einführung innerhalb kurzer Zeit flächendeckend Einzug in die zahnärztlichen Praxen gehalten. Die Vorteile des EBZ – das sich an den Gegebenheiten und Erfordernissen in den Praxen orientiert – hatten hohe Überzeugungskraft. Das ist gelungene Digitalisierung – ohne Androhung von Sanktionen und ohne Setzung unrealistischer Fristen!“

Titelbild: freepik.com