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Professionelle Zahnreinigung in unprofessioneller Reihenfolge?
Zahnärztin Behandlungssituation

Auch wenn Erstatter es anders sehen: Die Nummer 1000, insbesondere die Nummer 1010 (Mundhygienebefunde/-motivation) ist neben Nummer 1040 (PZR) berechnungsfähig und zahnmedizinisch plausibel.

Man hält inne, überlegt und sagt: Donnerwetter, das ist neu! Und diese verzwickte Gemengelage – da ist man doch mal richtig gefordert. Daher wäre die folgende Kurzentgegnung sicherlich zu wenig: „Nummern 1000 und 1040 sind nebeneinander möglich! Analogberechnung für primäre Mundgesundheitsaufklärung ist nicht möglich!“ – Doch greift immer jede Kommentierung zu kurz, wenn sie nicht begründet wird.

Leistungsinhalte und nähere Leistungsbeschreibung

Der Leistungsinhalt der Nummer 1000 GOZ lautet: „Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten.“ Die nähere Leistungsbeschreibung lautet dazu: „Die Leistungen (1000, 1010) umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.“ (Kurzbezeichnung „Mundhygienestatus/-unterweisung“).

In www.alex-za.de wird unter „1. Definition der Leistung“ (nach Nummer 1000 GOZ) erklärt: „Die Erstelllung eines Mundhygienestatus stellt eine spezielle Untersuchung und Befundung mit Dokumentation des objektiven und anhand von Vergleichsparametern objektivierbaren Zustandes bezüglich der aktuellen Mundhygiene dar. Untersucht werden Symptome und Folgen unzureichender beziehungsweise guter und regelmäßiger Mundhygienemaßnahmen.

Dazu werden standardisierte Mundhygieneindizes erhoben und Zähne beziehungsweise darauf befindliche Beläge zu Befund- und Demonstrationszwecken angefärbt. Es kommen weitere praktische Unterweisungen mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten zu möglichst optimaler Mundhygiene hinzu.“

Herausstellen muss man, dass es sich bei der Nummer 1000 GOZ um eine spezielle Mundhygieneuntersuchung handelt, die in einer allgemeinen Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nicht enthalten ist (Mundhygienedefizite sind keine Erkrankungen).

Anfärben und Belagdiagnostik nach 1040 zu spät

Völlig klar wäre aber, dass nach oder während einer wirklich professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 das Erheben von Indizes, Anfärben und Belagdiagnostik in der betreffenden Sitzung zu spät kämen. Aber selbst während bestimmter Phasen der aktiven PZR ist Reden und seitens des Patienten Zuhören möglich, auch wenn es dabei (nur) um Mundhygiene geht. Wesentliche Teile der Leistung nach Nummer 1000 GOZ erfolgen vor der PZR und andere vielleicht danach. Aber in derselben Sitzung? Da gibt es doch Einschränkungen – wie war das noch?

Berechnungsbestimmung: Eine der Berechnungsbestimmungen zu den Nummern 1000 und 1010 GOZ (Mundhygienekontrolle/-remotivation) lautet „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“

Diese Berechnungsbestimmung enthält keinerlei Ausschlüsse, nur Begründungserfordernisse bei Nebeneinanderberechnung („[…] dienen anderen Zwecken wie der Erkrankungsdiagnostik, nicht der Mundhygienekontrolle“ […] etc.). Jedoch ist bei der Nichtnebeneinanderberechnung in keiner Weise von Nummer 1040 GOZ „professionelle Zahnreinigung“ die Rede: Die wird nicht einmal erwähnt. Nummer 1040 GOZ ist also neben Nummer 1000 GOZ gebührentechnisch nicht ausgeschlossen.

Zahnmedizinisch indiziert?

Aber ist so eine Behandlung zahnmedizinisch sinnvoll? Sollte nicht besser in einer vorangehenden Sitzung die Leistung „Mundhygienestatus und eingehende Mundgesundheitsunterweisung“ erfolgen, neben supragingivaler  Belagentfernung/Belagkontrolle (Nummern 4050 bis 4060 GOZ)? Dann bekommt die in der nächsten Sitzung folgende PZR-Behandlung auch eine Belohnungskomponente?

Nein, sagt der Rechnungsaussteller, die frühe PZR bewirkt Mundgesundheitsbewusstsein und hat eine Motivationskomponente. – Falsch ist dieses Argument sicherlich auch nicht. Die Indikationsstellung erfolgt im Einzelfall und diese beantwortet nicht nur die Frage „Was wird getan?“, sondern auch die Frage „Wann wird das durchgeführt?“.

Analogie für „primäre Mundgesundheitsaufklärung“

 Eine derartig formulierte Prophylaxeleistung erscheint befremdlich. Analogberechnung, weil primäre Leistung? Die Leistungsbeschreibung der Nummer 1000 GOZ umfasst jede Mundgesundheitsaufklärung, die zum x-ten Mal wiederholte, die sekundäre, auch die primäre. Also ist da kein Grund für eine Analogberechnung statt einer zutreffenden Berechnung.

Vielleicht Analogie, weil kein Status erfolgt und/oder die vorgeschriebenen 25 Minuten nicht separat aufgebracht werden? Die Antwort ist bereits gegeben: Erklärende und motivierende Teile der Leistungen nach Nummer 1000 GOZ sind während der manuellen PZR-Durchführung zu erbringen. Teile des Leistungsinhalts, die im konkreten Fall nicht benötigt werden, müssen auch nicht erbracht, allerdings mindernd berücksichtigt werden.

Die Minuten mit zutreffenden Inhalten summieren sich während einer Sitzung auf, bis die 25 vorgeschriebenen Minuten der Nummer 1000 erreicht sind; das Aufsummieren ist auch in vorangegangenen und gegebenenfalls folgenden Sitzungen möglich – es gibt keinen Grund zur Analogberechnung und keine Möglichkeit dazu, weil die erbrachte Leistung in der GOZ beschrieben ist.

Wenn aber tatsächlich auch in der Summation keine 25 Minuten erreicht werden, gibt es aus diesem Grund ebenfalls keine Analogberechnung, denn die GOZ bietet die zutreffende Leistung, zum Beispiel Nummer 1010 GOZ „Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen“ an, bei einer „Dauer [von] mindestens 15 Minuten“.

Analogberechnung, weil diese 1010 GOZ bereits dreimal in einem Jahreszeitraum erfolgt ist? Nein – die Analogberechnung erfolgt für Leistungen, nicht für Frequenzen! Es gibt keine „vierte“ Mundhygienekontrollsitzung nach Nummer 1010 GOZ, auch keine analoge vierte Sitzung. Und anstelle der Nummer 1010 GOZ kämen bei Beratungen die 6190 GOZ für Anweisungsgespräche infrage, auch die Ä3 als eingehende alleinige Beratungsleistung.

Fazit: Die Nummer 1000, insbesondere die Nummer 1010 (Mundhygienebefunde/-motivation) ist neben Nummer 1040 (PZR) berechnungsfähig und zahnmedizinisch plausibel. Kommunikative Teile der Leistungen nach den Nummern 1000, 1010 GOZ können während der PZR-Durchführung erbracht werden. Die für die Nummer 1000 oder 1010 GOZ aufgewendeten Zeiten können zur jeweilig geforderten Gesamtzeit aufaddiert werden. Aber Stichworte zum speziellen Beratungsinhalt und zumindest ein Indexergebnis in der Behandlungsdokumentation wären wichtig.