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Rückblick: Die bevorzugten Tummelplätze der Nichterstattung

Zahnarzt mit Patient bei Beratung

Ratenzahlungen sind auch beim Zahnarzt möglich. Sowohl der Patient ais auch der Zahnarzt profitieren davon. Die Patientenbindung wird gefördert.

2016 waren zwei Kostenerstatter weniger an der Zahl der Beanstandungsfälle beteiligt als 2015: Die Quote der Rückläufer, das heißt der Zweitschreiben der Erstatter in derselben Angelegenheit, ist von 7,9 Prozent auf 6,3 Prozent gesunken. Das könnte noch überzeugenderer Argumentation, erfolgten gerichtlichen Klärungen und vervollständigter Kenntnisnahme der Novellierungsänderungen zu verdanken sein.

Die Anzahl der Beanstandungsgründe beziehungsweise Einzelthemen war mit der novellierten GOZ ’12 extrem angestiegen von ca. 239 Ende 2011 auf aktuell 462 Einzelprobleme. Diese Zahl ist von 2015 auf 2016 um ca. 4 Prozent leicht gesunken.

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Je Beanstandungsfall merklich abgenommen hat auch die Zahl der angesprochenen Einzeleinwände (2015 insgesamt fast 10.000): Obwohl die Beanstandungsfallzahl selbst nur um ca. 6 Prozent gesunken ist, zeigt sich die korrespondierende Anzahl von Einzelthemen sogar um ca. 18,7 Prozent reduziert. Allerdings macht sich die Konzentration der Erstatter auf weniger Einzelthemen je Fall dahin gehend bemerkbar, dass die Einwände merklich intensiver bearbeitet werden und werden müssen.

Einzelprobleme

Gliedert man die Gesamtzahl der Beanstandungen auf, so entfallen auf einzelne und konkret angesprochene GOZ-Nummern 38 Prozent der Beanstandungen. Die häufigste Einzelziffer – die Nummer 2197 (adhäsive Befestigung) – macht davon ca. 25 Prozent aus, hat also relativ noch etwas zugenommen.

Die besonders streitige Berechnung der Nummer 2197 (adhäsive Befestigung) speziell neben den Füllungspositionen 2060 ff. GOZ hat deutlich nachgelassen – auch deren Bestreiten –, und die Probleme mit der Nummer 2197 GOZ in 22 anderen Kombinationen überwiegen in 2016 erstmals um 4 Prozent. Tabelle 1 zeigt dazu eine Detailauswertung.

Detailauswertungen zu Beanstandungen

Tabelle 1 Detailauswertungen zu Beanstandungen

Tabelle 1: Detailauswertungen zu Beanstandungen zur Nr. 2197 GOZ

Jahr 2060ff. plus 2197 GOZ alle anderen Kombinationen
2012 100% 29%
2013 356% 34%
2014 637% 68%
2015 858% 62%
2016 624% 104%

Die nächsthäufigste Einzelziffer, die Nummer 2390 GOZ (Trepanation eines Zahns), erreicht ein Drittel der Gesamtfrequenz von Nummer 2197 GOZ und stellt sich aktuell mit eher negativer Urteilslage dar.

Mit 48 Prozent entfällt der größte Anteil der Probleme auf den Bereich „GOZ-/GOÄ-Paragrafen“ mit den Schwerpunkten „Analogberechnung“ und „Gebührenhöhe/Begründungen“.  Einwände gegen konkrete GOÄ-Nummern sind mit nur 10 Prozent Anteil an den Einzelthemen weiter rückläufig.

Beanstandungsgründe nach Themen

Auf die Beanstandungsgründe in einer Rangfolge von eins bis zehn entfallen 75,7 Prozent (mehr als drei Viertel) aller Beanstandungen, die nächsten zehn Ränge machen nur noch ca. 16,1 Prozent der Gründe aus (Tab. 2).

Rangfolge der Beanstandungsgründe

Die Analogberechnung ist weiterhin ansteigend das Hauptproblemfeld und wird wohl im bisherigen Trend 2017 ein Fünftel aller Einwände darstellen: Von den insgesamt vorgetragenen Einzelbeanstandungen/Beanstandungsthemen betreffen nunmehr 18,4 Prozent (Vorjahr 16,6 %) die Analogberechnung. Hier könnte der Verordnungsgeber möglicherweise reagieren.

Analogberechnungen

Am häufigsten beanstandet werden in fallender Anzahl die folgenden fünf Analogberechnungen:

  1. präendodontischer Aufbau zur Wurzelkanalbehandlung
  2. dentinadhäsiv geschichteter Kompositaufbau für Kronenversorgung
  3. Revisionsentfernung der Altobturation/Füllmasse im Wurzelkanal
  4. zahnärztliche Full-Mouth-Disinfection
  5. Entfernen eines KFO-Teil- oder Vollbogens

Die folgenden zwei Leistungen sind die „antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT/PDT)“ und die „selbstständige Laserdekontamination der Parodontaltasche“ (siehe Analogtabelle unter www.alex-za.de – mehr zu den häufigsten Beanstandungsthemen auch in Kursen mit dem Autor ab März 2017).

Zu den ersten sechs genannten Beanstandungspunkten (> 5%) wird es unter anderem in www.alex-za.de ein Erklärungsschreiben (Merkblatt) geben, damit der Zahnarzt seiner Verpflichtung aus Paragraf 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einfacher nachkommen kann, nämlich den Zahlungspflichtigen beweisbar auf allseits und allgemein bekannte Einschränkungen der Erstattung hinzuweisen.