Da bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht mehr im BEMA enthalten sind, können sie als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden, trotz Zuzahlungsverbot.
Da bestimmte Maßnahmen nicht im BEMA enthalten sind, können sie als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden. Welche das sind, verrät unser Abrechnungstipp.
Verweise auf besondere Schwierigkeit oder erhöhten Zeitaufwand beim digitalen Röntgen verfangen bei den Beihilfestellen länger nicht mehr. Eveline Glowka beschreibt, wie Sie richtig begründen.