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Heil- und Kostenpläne korrekt berechnen
Heil- und Kostenpläne korrekt berechnen

Heil- und Kostenpläne korrekt berechnen

Täglich werden in der Praxis Heil- und Kostenpläne erstellt. Doch worauf ist zu achten? In jedem Fall ist ein solcher schriftlich zu erstellen. Eine Mühe, die sich zweifach lohnt.

Nach der Auswertung von Befunden, Untersuchungsergebnissen und gegebenenfalls der Beurteilung von Röntgenaufnahmen sowie Modellen entscheidet der Behandler, ob ein Heil- und Kostenplan (HKP) nötig ist. Eine mündliche Kostenauskunft reicht nicht aus, darum muss dieser schriftlich erstellt werden. Diese Mühe lohnt sich in zweierlei Hinsicht: Erstens bietet ein vom Patienten unterschriebener Heil- und Kostenplan Sicherheit für die Praxis und zweitens lässt sich dieser gemäß GOZ abrechnen.

Für die Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls nach der Auswertung von Modellen wird die GOZ 0030 zugrunde gelegt. Bei der Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für eine kieferorthopädische Behandlung oder funktionsanalytische sowie -therapeutische Maßnahmen – nach Befundaufnahme und Ausarbeitung eines Behandlungsplans – wird GOZ 0040 angesetzt.

In den Abrechnungsbestimmungen ist geregelt, dass die GOZ-Nummern 0030 oder 0040 nicht nebeneinander berechnet werden dürfen. Sind die verschiedenen Behandlungsabschnitte oder -alternativen allerdings in unterschiedlichen Heil- und Kostenplänen aufgestellt, ist die mehrfache Berechnung von GOZ 0030 oder GOZ 0040 – alternativ auch eine Höherbewertung – möglich.

Sobald der Heil- und Kostenplan funktionsanalytische beziehungsweise funktionstherapeutische (FAL/FTL) und/oder kieferorthopädische Leistungen enthält, kann der Zahnarzt statt der GOZ 0030 die GOZ 0040 berechnen. Werden zeitgleich KFO- und FAL/FTL-Maßnahmen geplant, kann die GOZ 0040 zweimal angesetzt werden. Einzelne Gebührennummern, die im HKP höher bewertet sind, müssen nicht begründet werden. Eine Begründung für die Überschreitung des Regelsatzes ist erst bei der Rechnungsstellung (§10 Abs. 3 GOZ) erforderlich.

Überschreiten die Kosten für zahntechnische Leistungen voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro, ist dem Patienten ein Kostenvoranschlag des Fremd- oder Eigenlabors anzubieten und gegebenenfalls zur Unterzeichnung und offiziellen Beauftragung vorzulegen. Wird dieser um mehr als 15 Prozent überschritten, ist der Patient unverzüglich schriftlich zu informieren. Ebenso nach den GOZ-Nummern GOZ 0030 und/oder 0040 abzurechnen sind Heil- und Kostenpläne für medizinisch nicht notwendige Leistungen (Verlangensleistungen) gemäß § 2 Abs. 3.

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