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Verbindungselemente wiederherstellen und erneuern – Teil 1: Stege und Geschiebe

Zahnprothese auf Gips

Als Verbindungselemente gelten Teleskope, Geschiebe, Anker, Riegel und Stege, die den herausnehmbaren Teil des Zahnersatzes mit dem festsitzenden verbinden. Sie finden Verwendung bei der Verankerung von Zahnersatz auf natürlichen Zähnen und auf Implantaten. Im heutigen Teil unserer mehrteiligen Serie befassen wir uns mit der Wiederherstellung von Stegen und Geschieben an zahngetragenem Kombinationszahnersatz.

Regelversorgung oder gleichartige Versorgung

Laut Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinien gehören lediglich Teleskop- bzw. Konuskronen auf Eckzähnen und ersten Prämolaren, nach Befundsituation Festzuschuss 3.2 und Teleskopkronen oder Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen bei schleimhautgetragenen Deckprothesen zur Regelversorgung. Alle anderen Verbindungselemente gelten als gleichartige Versorgung und somit ist auch die Wiederherstellung oder Erneuerung gleichartig.

Festzuschüsse und Kombination

Für die Wiederherstellung von Verbindungselementen können folgende Festzuschüsse anfallen:

  • Festzuschuss 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese
  • Festzuschuss 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese
  • Festzuschuss 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese
  • Festzuschuss 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese

In Verbindung mit Erweiterungen:

  • Festzuschuss 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
  • Festzuschuss 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn

Die Festzuschüsse 6.0 – 6.5 können bei einzeitigem Vorgehen untereinander nicht kombiniert werden. Eine Kombination ist in diesen Fällen nur mit den Festzuschüssen 6.6 – 6.10 möglich.

    Abrechnungsbeispiele

    1. einfache Aktivierung eines Geschiebes ohne weitere zahntechnische Leistungen

    FZ   6.0 Maßnahmen ohne Abformung und ohne zahntechnische Leistungen
    GOZ   5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes
           
    • gleichartige Versorgung
    • GOZ-Nr. 5090 je Geschiebe
    • Festzuschuss 6.0 1x je Prothese berechenbar

    2. Auswechseln eines Konfektionsteils an einem Geschiebe

    FZ   6.1 Maßnahmen ohne Abformung
    GOZ   5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes
    BEB     Auswechseln Konfektionsteil
          Desinfektion
    Material     Kosten Konfektionsteil
    • gleichartige Versorgung
    • Auswechseln von konfektionierten Teilen mit zahntechnischem Aufwand, der nach BEB oder einer eigenen Laborliste berechnet wird
    • Festzuschuss 6.1 je Prothese einmal
    • GOZ-Nr. 5090 je Geschiebe

    3. Wiederbefestigung eines Geschiebes an der Kunststoffbasis einer Prothese mit Fixierung des Sekundärteils ohne Abformung

    FZ   6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung
    im Kunststoffbereich
    GOZ   5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes
        5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur
    Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung)
    BEB     Modell
          Grundeinheit Instandsetzen
          Einarbeiten Verbindungselement
          Desinfektion
    Material     Kosten Material zur Fixierung
    • gleichartige Versorgung
    • Festzuschuss 6.2 für Befestigung von Verbindungselementen an einer Kunststoffprothese
    • intraorale Fixierung an der Prothese wird der Abformung gleichgesetzt

    4. Erneuerung eines Verbindungselementes mit Lötung und vollständige Unterfütterung, mit Unterfütterungsabdruck

    FZ   6.3 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich
        6.6 Unterfütterung Teilprothese
    Bema   100d Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren
    GOZ   5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte
    Brücke oder Prothese, je Verbindungselement
    BEL II 2x 001 0 Modell
        011 2 Fixator
        809 0 vollständige Unterfütterung
    BEB     Erneuerung / Herstellung des Verbindungselementes
          Einarbeitung des Verbindungselementes
          Desinfektion
    Material ggf.   Kosten Lotmaterial
          Kosten Verbindungselement
          Kosten Abformmaterial
    • gleichartige Versorgung
    • Festzuschuss 6.3 und Festzuschuss 6.6 auch bei einzeitigem Vorgehen kombinierbar

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    Unsere Empfehlung

    Bei gleichartigen Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt die Berechnung der Auslagen und Laborleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, nicht nach BEL II sondern gemäß § 9 GOZ nach BEB bzw. einer eigenen individuellen Laborpreisliste.

    Bei der Berechnung des zahnärztlichen Honorars nach GOZ ist zu beachten, dass die Reparaturmaßnahmen nach GOZ zum Teil unter der Honorierung nach Bema liegen. Um die Wiederherstellungsmaßnahme wirtschaftlich zu erbringen, ist eine Anpassung des Steigerungsfaktors individuell zu prüfen.

    Eine Reinigung oder Aufarbeitung der Prothese ist kein Leistungsinhalt der Wiederherstellungsmaßnahmen nach Bema oder GOZ und kann zusätzlich als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Laborleistungen im Zusammenhang mit der Prothesenreinigung können zusätzlich nach Aufwand berechnet werden. Für die intraorale Reinigung von Geschieben oder Stegen im Rahmen einer PZR, ist ebenfalls eine analoge Berechnung vorzunehmen.

    Die Autorin

    Anke Ißle

    ZMV+ Anke Ißle

    Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

    Kontakt: www.zmvplus.de
    e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
    Telefon: 08034 90978 10

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