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Aus für Amalgam quasi beschlossen

Quecksilberverordnung: Rat und Parlament erzielen Einigung

Der Rat und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige politische Einigung über einen Vorschlag zur schrittweisen Einstellung der Verwendung von Dentalamalgam und zum Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, einschließlich bestimmter Lampen, erzielt. Mit dem Vorschlag werden die letzten verbleibenden Verwendungszwecke von Quecksilber in Produkten in der EU geregelt, um ein quecksilberfreies Europa zu schaffen. Die Einigung ist bis zur förmlichen Annahme durch beide Organe vorläufig.

„Wenn Quecksilber in die Umwelt freigesetzt wird, kann es unsere Lungen, unser Gehirn und unsere Nieren ernsthaft schädigen. Die politischen Maßnahmen der EU haben bisher entscheidend dazu beigetragen, die Verwendung von und die Exposition gegenüber dieser hochgiftigen Chemikalie erheblich zu verringern. Mit der heutigen Einigung mit dem Parlament zielen wir auf die verbleibenden Verwendungszwecke von Quecksilber ab, um eine quecksilberfreie EU zu schaffen“ sagt Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt für klimabedingten Wandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie.

Wichtigste Aspekte der Einigung

Während geltende Vorschriften bereits die Verwendung von Dentalamalgam zur Zahnbehandlung bei Kindern unter 15 Jahren sowie bei schwangeren oder stillenden Frauen verbieten, wird das Verbot nun durch die Änderungen ausgeweitet, um alle Personen in der EU zu erfassen. Die beiden gesetzgebenden Organe hielten an dem von der Kommission vorgeschlagenen Termin für das vollständige Verbot in der EU – dem 1. Januar 2025 – fest. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Verwendung von Dentalamalgam aufgrund spezifischer medizinischer Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig erachtet. Der Rat und das Parlament haben jedoch eine für 18 Monate geltende Ausnahme für die Mitgliedstaaten eingeführt, in denen einkommensschwache Personen andernfalls sozial und wirtschaftlich unverhältnismäßig stark betroffen wären. Bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser überarbeiteten Verordnung müssen diese Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hinreichend begründen und der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Frist für die Einstellung der Verwendung bis zum 30. Juni 2026 einhalten zu können.

Während der Rat und das Parlament an dem von der Kommission vorgeschlagenen Verbot der Ausfuhr von Dentalamalgam ab dem 1. Januar 2025 festhielten, einigten sie sich auf die Einführung eines Verbots, das für die Herstellung von Dentalamalgam in der EU beziehungsweise dessen Einfuhr in die EU ab dem 30. Juni 2026 gilt. Im Rahmen der Änderungen wird eine Ausnahme vorgesehen, nach der die Einfuhr und die Herstellung von Dentalamalgam erlaubt ist, wenn es für Patientinnen und Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen verwendet wird. Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2029 eine allgemeine Überprüfung der Ausnahmen für die Verwendung von Dentalamalgam vornehmen, wobei sie die Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativen berücksichtigen wird.

Ferner wird in den Änderungen die Freisetzung von Quecksilber in die Atmosphäre durch Krematorien angegangen. Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Kommission die Umsetzung und die Auswirkungen der Leitlinien der Mitgliedstaaten zur Frage, wie Emissionen aus Krematorien gemindert werden können, überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sollte auch die Notwendigkeit bewertet werden, die verbleibenden Verwendungszwecke von Quecksilber aufzugeben und die Liste der Quellen von Quecksilberabfällen zu erweitern.

Für sechs weitere quecksilberhaltige Lampen wird je nach Lampentyp ebenso ein Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot ab dem 31. Dezember 2025 beziehungsweise 31. Dezember 2026 gelten.

Nächste Schritte

Die vorläufige Einigung wird nun den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat (AStV) und dem Umweltausschuss des Parlaments zur Billigung vorgelegt. Wird der Text gebilligt, so wird er anschließend nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen von beiden Organen förmlich angenommen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

Hintergrund

Die Quecksilberverordnung der EU ist eines der wichtigsten EU-Instrumente zur Umsetzung des Minamata-Übereinkommens, eines 2013 unterzeichneten internationalen Vertrags zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen von Quecksilber auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Verordnung aus dem Jahr 2017 gilt für den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber – vom Rohstoffabbau bis hin zur Entsorgung – und trägt damit zu dem in der EU-Strategie für Quecksilber dargelegten Ziel der EU bei, die Verwendung, die Herstellung und die Ausfuhr von Quecksilber und mit Quecksilber versetzten Produkten im Laufe der Zeit zu beschränken und schrittweise einzustellen.

Im Juli 2023 hat die Kommission eine gezielte Überarbeitung der Verordnung vorgeschlagen, um im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Ziel der EU die noch bestehende Verwendung von Quecksilber in der EU anzugehen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein vollständiges Verbot der Verwendung, der Herstellung und der Ausfuhr von Dentalamalgam für die Zahnbehandlung und bestimmter Arten von mit Quecksilber versetzten Lampen gefordert.

Das Europäische Parlament und der Rat haben ihre jeweiligen Verhandlungspositionen am 17. bzw. 30. Januar 2024 angenommen.

Titelbild: Сергей Кучугурный - stock.adobe.com