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Vor 25 Jahren: Darüber berichtete die DZW

Darüber berichtete die DZW vor 25 Jahren (KW 25)

Die Altersgrenze für eine Kassenzulassung beschäftigte die Branche vor 25 Jahren.

Leistungsausgrenzung

Als „Richtungsbeschreibung“ verabschiedete die BZÄK einstimmig „zwölf Thesen zur Weiterentwicklung der GKV“ für das „vierte Reformgesetzvorhaben“, also das von Seehofer für 1995 angekündigte Gesundheitsstrukturgesetz 2. Wörtlich heißt es in den Thesen: Leistungsausgrenzungen sollten eher bei der Erwachsenen- als bei der Kinder- und Jugendlichenbehandlung erfolgen, eher bei der Versorgung mit Zahnersatz als bei präventiven Leistungen ansetzen, eher bei aufwendigen Versorgungen, für die es vertretbare Alternativen gebe, greifen und eher bei Patienten mit unzureichender Prophylaxe und deren Folgen als bei Patienten mit unabwendbaren Erkrankungen.

Altersgrenze verfassungswidrig

Im Gesundheitsreformgesetz von 1989 war festgelegt worden, dass die Altersgrenze für eine Kassenzulassung auf 55 Jahre festgeschrieben wird. Diese Altersgrenze hat nun das Bundessozialgericht in einer Entscheidung als „verfassungswidrig“ angesehen.