Anzeige

Das sollten Sie beim Verkauf oder Kauf einer Praxis beachten

Geld

Es geht ums Geld: Was ist beim Kauf oder Verkauf einer Praxis zu beachten?

Für welchen Kaufs- bzw. Verkaufsfall ist das von Bedeutung?
Jeder Praxiskauf, jeder Praxisverkauf und damit auch die Frage, ob ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Vorgang vorliegt, ist ein Einzelfall und jeweils gesondert zu betrachten. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die nachfolgenden Fälle umsatzsteuerrechtlich relevant sind und hier im Detail geprüft werden müssen:
• wenn nicht die gesamte Praxis als solche verkauft wird,
• wenn nicht ein gesondert geführter Teil einer Praxis – ein sogenannter Teilbetrieb – verkauft wird,
• wenn der Gesellschaftsanteil einer Berufsausübungsgemeinschaft vollständig verkauft wird.

Welche Fälle sind entsprechend umsatzsteuerrechtlich unproblematisch?
Aus den oben gemachten Ausführungen kann man im Umkehr-schluss die Aussage treffen, dass nachfolgende Fälle nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Einzelnen der Verkauf oder die Einbringung
• der gesamten Praxis als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen,
• eines gesondert geführten Teils der Praxis – ein sogenannter Teilbetrieb – als nicht steuerbare (Teil-) Geschäftsveräußerung im Ganzen,
• eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft und
• die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage.

Um welche Fälle geht es dabei konkret?
Um eine bessere Vorstellung zu bekommen, welche Fälle hier in der Praxis gemeint sind, sollen folgende Beispiele gegeben werden.

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen: Dr. A überträgt seine Praxis an Dr. B für einen Kaufpreis von 600.000 Euro, wovon 350.000 Euro auf den Praxiswert entfallen. Da sowohl Anlagevermögen als auch Praxisbedarf und Praxiswert an Dr. B übertragen werden, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, sodass insgesamt eine umsatzsteuerfreie Übertragung zu bejahen ist.

Die Veräußerung eines Teilbetriebs: In der Praxis äußerst problematisch ist die Veräußerung eines Teilbetriebs, da es sich hierbei um einen gesondert geführten Teil einer Praxis handeln muss. Dr. A überträgt seine Kassenzahnarztpraxis auf Dr. B für 400.000 Euro, wobei 250.000 Euro auf den Praxiswert entfallen. Dr. A praktiziert in der Nachbarschaft weiterhin noch privatärztlich. Hier liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, denn der sogenannte Praxiswert für den privat-zahnärztlichen Patientenanteil wurde nicht mit veräußert, da Dr. A nach wie vor in der Nachbarschaft praktiziert.

Ein Teilbetrieb lässt sich im vorliegenden Fall allerdings auch nicht bejahen, da sich strukturell gesehen die Behandlung von privat versicherten Patienten und die Behandlung von gesetzlich versicher-ten Patienten gleichen. Der Patientenstamm wird nämlich hier mit denselben Mitarbeitern und medi-zinischen Geräten in den selben Räumen versorgt. Darum ist äußerste Vorsicht geboten, wenn man aus einer vertrags-/privatärztlichen Praxis eine reine Privatpraxis machen möchte und nur den „gesetz-lichen Teil“ verkaufen will.

Was unterliegt der Umsatzsteuer?
Kommt man nach einer entsprechenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine Betriebsveräußerung/ Teilbetriebsveräußerung im Ganzen vorliegt, so heißt das zu-nächst nur, dass ein umsatzsteuer-rechtlich relevanter Vorgang vorliegt. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass der gesamte Kaufpreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Es ist auch nur der Teil des Kaufpreises umsatzsteuerpflichtig, der auf den ideellen Wert entfällt. Die Veräußerung der materiellen Wirtschaftsgüter ist demgegenüber nach wie vor steuerfrei (Paragraf 4 Nr. 28 UStG).

Das bedeutet konkret für den Fall der oben gezeigten Veräußerung der Kassenzahnarztpraxis, dass der Kaufpreisanteil in Höhe von 250.000 Euro, der auf den immateriellen Wert entfällt, umsatzsteuerpflichtig ist. Dementsprechend wäre, soweit hier ein „Endpreis“ in Höhe von 500.000 Euro vereinbart wurde, Umsatzsteuer in Höhe von 39.915,97 Euro enthalten. Unser Dr. A würde als Kaufpreis dementsprechend „nur“ einen Betrag von 360.084,03 Euro erhalten.

Gibt es hier einen Rettungsanker?
Kommt man im Zuge seines Praxisverkaufs zu dem Ergebnis, dass ein umsatzsteuerrechtlich relevan-ter Vorgang vorliegt, enthält Paragraf 19 UStG eine „Kleinunternehmerregelung“ als Rettungsanker.

Was gilt es also beim Praxisverkauf zu beachten?
Die Frage, was in der Praxis bei dem jeweiligen Kauf oder Verkauf einer Praxis zu beachten ist, muss man aus Sicht des Veräußerers beziehungsweise aus Sicht des Erwerbers betrachten.

Der Veräußerer sollte zunächst prüfen lassen, ob ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Vorgang im Einzelfall vorliegt oder nicht. Kommt man zu dem
Ergebnis, dass eindeutig keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, ergeben sich keine Besonderheiten. Im anderen Fall stellt sich die Frage, ob man eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht nicht vermeiden kann, etwa indem man zunächst einen steuerrechtlich anerkannten Teilbetrieb bildet, der sodann auch umsatzsteuerfrei veräußert werden kann.

Aus Sicht eines Praxiserwerbers ist die Frage der Umsatzsteuer zunächst von untergeordneter Bedeutung, wenn er eine Bruttovergütung vereinbart hat. Gefährlich sind die Fälle, in denen der Praxiskaufvertrag entsprechende Steuerregelungen enthält. Hier ist Vorsicht geboten. Möchte man ein zusätzliches finanzielles Risiko vermeiden, ist es ratsam, erfahrene juristische und betriebswirtschaftliche Berater einzuschalten – so auch die Gießener Rechts- und Steuerberatung Dr. Hahne, Fritz, Bechtler und Partner (www.hfbp.de).