Anzeige

MVZ-Rechtsform: Vor- und Nachteile genau abwägen

Durch die neu geschaffene Möglichkeit der Gründung rein zahnärztlicher-medizinischer Versorgungszentren durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat der Gesetzgeber Zahnärzten eine weitere Möglichkeit der Kooperation eröffnet.

Ein Beitrag von RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Dr. Sebastian Berg und Steuerberater Bernd Siegmüller über eine neue Form der Berufsausübung


Mehr zum Thema MVZ

MVZ Teil 1: Das zahnärztliche MVZ – Chancen und Risiken
MVZ Teil 2: MVZ: Was Berufs- und Vertragszahnarztrecht regeln
MVZ Teil 3: MVZ: Angestellte Zahnärzte und Filialisierung
MVZ Teil 4: MVZ-Rechtsform: Vor- und Nachteile genau abwägen
MVZ Teil 5: MVZ: Gesellschaftsrecht und Rechtsformwahl – Abrechnung und Insolvenzrecht
MVZ Teil 6: MVZ: GmbH und Co. – Steuerrechtliche Besonderheiten
MVZ Assistenten: Vorbereitungsassistent in Z-MVZ und BAG: Es kann nur einen geben?


GmbH und MVZ: Hierbei ist bereits einleitend mit einem in der Zahnärzteschaft häufig vertretenen Missverständnis aufzuräumen: So folgt aus der Gründung eines MVZ keinesfalls die gesellschaftliche Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das in einigen Veröffentlichungen oder Beratungsmodellen dargestellte Junktim zwischen einem MVZ als vertragszahnärztlichem Konstrukt und einer GmbH als zivilrechtlicher Rechtsform existiert nicht. Treffen die interessierten Zahnärzte die Wahl zur Gründung eines MVZ, ist davon in einem zweiten Schritt völlig unabhängig zu überlegen, in welcher Rechtsform dieses MVZ gegründet werden soll. Ziel der nachfolgenden Erläuterungen ist es, die Vor- und Nachteile der für den niedergelassenen Bereich gängigsten Rechtsformen zu erläutern und so ein gutes Fundament für eine ausgewogene Abwägung zu schaffen.

Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zum 1. Januar 2012 ist die Möglichkeit, dass sich Medizinische Versorgungszentren aller zulässigen Organisationsformen bedienen können, entfallen. Seitdem ist die Gründung nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft (also Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft), einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich. Damit läuft die grundsätzliche Entscheidung üblicherweise darauf hinaus, ob eine Personengesellschaft in Form einer GbR oder PartG gegründet werden soll oder eine juristische Person in Form der GmbH.

Die Umwandlung einer Praxis in ein MVZ will gut überlegt sein, aber es gibt dafür auch viele gute Gründe

Die Umwandlung einer Praxis in ein MVZ will gut überlegt sein, aber es gibt dafür auch viele gute Gründe

Soweit juristische Personen auch nach der Liberalisierung des Berufsrechts nach dem jeweiligen Landesberufsrecht noch nicht flächendeckend zulässig sind, verdrängen insoweit vertragszahnarztrechtliche Regelungen berufsrechtliche Zulassungshindernisse, da der Bund die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung besitzt. Mithin ergibt sich auch bei einer fehlenden Möglichkeit zur Gründung einer Zahnärztegesellschaft nach der jeweils entscheidenden zahnärztlichen Berufsordnung in jedem Fall stets die Zulässigkeit zur Gründung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH, da das SGB V insoweit der zahnärztlichen Berufsordnung vorgeht.

Die GmbH stellt eine Kapitalgesellschaft in Form einer eigenständigen juristischen Person dar. Dies bedeutet, dass – anders als bei der Personengesellschaft in Form einer GbR oder PartG – die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vermögen ist, die unabhängig von ihren Gesellschaftern zu betrachten ist und von diesen deutlich losgelöster existiert als die klassische Personengesellschaft.

Wie ihr Name bereits andeutet, ist die Haftung bei einer GmbH begrenzt – und zwar auf deren Vermögen, wenigstens also das gesetzlich vorgesehene Stammkapital. Im Alltag wirkt sich insbesondere bei zahnärztlichen Gesellschaften diese Haftungsbegrenzung jedoch kaum aus. So sieht bereits das SGB V vor, dass sämtliche Gesellschafter einer GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Forderungen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das Medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragszahnärztlicher Tätigkeit abgeben müssen. H

onorarrückforderungen oder Regresse, die das Vermögen der GmbH überschreiten, können damit im Wege der Bürgschaftserklärung von jedem MVZ-Gesellschafter eingefordert werden, sodass die Haftungsprivilegierung insoweit ins Leere läuft. Da erfahrungsgemäß auch andere Großgläubiger, wie Vermieter anlässlich des Abschlusses eines langjährigen Mietvertrags sowie Banken vor der Finanzierung größerer Kredite, eine solche Bürgschaftserklärung von den GmbH-Gesellschaftern verlangen, sind in der Regel nur vertragliche Verbindlichkeiten aus Alltagsgeschäften und damit überschaubarer Größe vom Haftungsprivileg der GmbH umfasst. Dieses Privileg ist also kein zwingender Vorteil der GmbH im zahnärztlichen Praxisalltag. Daneben treten etwaige Ansprüche aus denkbaren Behandlungsfehlern.

Hier kann die GmbH, mit welcher der Behandlungsvertrag zustande kommt, von ihrer Haftungsprivilegierung profitieren. Indes haftet der die Behandlung ausführende Zahnarzt jedoch auch stets selbstständig neben den vertraglichen Vorschriften auch aus dem deliktischen Schadenersatzrecht, da eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung klassischerweise eine Körperverletzung darstellt. Dieser deliktische Direktanspruch gegen den behandelnden Zahnarzt ist der Höhe nach nicht beschränkt, sodass einzig die weiteren GmbH-Gesellschafter, die nicht an der zahnärztlichen Behandlung mitgewirkt haben, insoweit vor einer Inanspruchnahme geschützt sind. Ob dieser Vorteil vor dem Hintergrund ohnehin notwendiger Haftpflichtversicherungen für die Gründung einer GmbH ausschlaggebend ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Entscheiden sich die Gesellschafter hingegen für die Gründung einer Personengesellschaft, haften diese grundsätzlich im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass der Gläubiger neben der Gesellschaft auch jeden Gesellschafter auf Zahlung des vollen Betrags in Anspruch nehmen kann und die Gesellschafter daraufhin untereinander einen quotalen Ausgleich herbeizuführen haben. Den Vorteil einer Haftungsbeschränkung für Behandlungsfehler, an denen nur einer oder bestimmte zahnärztliche Gesellschafter mitgewirkt haben, lässt sich allerdings auch im Bereich der Personengesellschaften dadurch realisieren, dass statt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine sogenannte Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gegründet wird. Hierfür wäre sodann als Gründungsvoraussetzung die entsprechende notarielle Beurkundung des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags sowie dessen Eintragung ins Partnerschaftsregister erforderlich.

Im Verhältnis zur GmbH stellt dies jedoch keine erhöhten Gründungsvoraussetzungen dar, da auch die GmbH für ihre Gründung sowie spätere Vertragsänderungen der notariellen Form unterliegt. Sie muss zudem gleichfalls im Handelsregister eingetragen werden, sodass neben dem Sitz der Firma sowie sämtlichen Filialen auch die vertretungsberechtigten Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer und Gesellschafter, ebenso erkennbar sind wie die Rechtsform des Unternehmens mitsamt eingezahltem Stammkapital.

Diese Veröffentlichungspflicht wird bei einer GmbH um weitere handelsrechtliche Offenlegungspflichten ergänzt. So muss die GmbH als Kapitalgesellschaft im öffentlich einsehbaren elektronischen Bundesanzeiger jedes Jahr den festgestellten und gebilligten Jahresabschluss der Gesellschaft sowie den Lagebericht mit entsprechendem Bestätigungsvermerk spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag einreichen. Neben den hiermit verbundenen Kosten führt die entsprechende Veröffentlichungspflicht selbstverständlich auch zu einer nicht unbedingt gewünschten Transparenz gegenüber interessierten Dritten, insbesondere Mitbewerbern und Kollegen.

Eine GmbH ist zudem von Gesetzes wegen zwingend verpflichtet, für den Jahresabschluss zu bilanzieren, statt die für Personengesellschaften übliche Einnahme-Überschuss-Rechnung zu verwenden. Ohne den detaillierten Ausführungen aus dem dritten Teil dieser Veröffentlichungsreihe vorzugreifen, kann der entscheidende Nachteil einer solchen Bilanzierungspflicht darin liegen, dass Rechnungen bereits mit ihrer Fälligkeit unabhängig vom tatsächlichen Geldeingang in die Bilanz einzustellen und damit auch zu versteuern sind. Hierdurch kann es durchaus zu Liquiditätsverschiebungen und zu nicht unerheblichen steuerlichen Belastungen der Gesellschaft kommen.

Im Vergleich dazu existieren solche Bilanzierungs- und Veröffentlichungspflichten im Bereich der Personengesellschaften nicht. Diese sind im Alltag daher mit geringeren Verwaltungskosten zu führen und in der Regel für den niedergelassenen Zahnarzt einfacher zu handhaben. Auch insoweit kommt es jedoch stets auf die Prüfung des Einzelfalls und die genaue Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile an.

Hierzu können selbstverständlich auch strategische Erwägungen zählen, wie beispielsweise die wirtschaftliche Verwertung im Rahmen eines späteren Verkaufs. Während dieser Aspekt im Bereich des Vertragsarztrechts aufgrund der dortigen Zulassungsbeschränkungen, mitsamt daraus folgendem Nachbesetzungsverfahren und den hieran hängenden Unsicherheiten, deutlich relevanter ist, kann er auch bei Vertragszahnärzten Berücksichtigung finden. So bedarf die Übertragung eines MVZ, das in der Rechtsform einer GbR geführt wird, stets einer Ergänzung des GbR-Vertrags aufgrund des Gesellschafterwechsels, bei dem die konkreten Personen als Gesellschafter neu zusammenfinden müssen.

Soll zudem ein solches MVZ an eine Einzelperson veräußert werden, stellt sich die im zweiten Teil dieser Serie bereits angesprochene Frage, ob ein MVZ überhaupt von einem Einzelzahnarzt als natürlicher Person betrieben werden kann. Diese Probleme existieren bei der GmbH nicht. Deren Anteile lassen sich in frei verhandelbarer Höhe auf einen interessierten Nachfolger übertragen, sofern er als Vertragszahnarzt bereits zugelassen und damit tauglicher Gründer eines MVZ ist. Auch eine Übertragung an ein zugelassenes Krankenhaus lässt sich so umsetzen.

Ein zuvor als Personengesellschaft geführtes MVZ müsste hierzu zunächst eine GmbH gründen. Letzteres zeigt indes auch, dass es in diesem Bereich keine zwingenden Festlegungen gibt und im Fall eines anstehenden strategischen Verkaufs gegebenenfalls eine GmbH-Gründung nachgeholt werden kann, falls sie erforderlich sein sollte. Denn auch hier gilt wiederum der Blick auf den Einzelfall und die kritische Prüfung dessen, ob die nominellen Vorteile tatsächlich nutzbar gemacht werden können und damit den Ausschlag für eine bestimmte Rechtsform geben.