Wenn die Praxis aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geschlossen bleiben muss, haben Ärzte und Zahnärzte Anspruch auf Entschädigung. Was ist zu beachten?
Aus der Musterberufsordnung für Ärzte geht die Abgrenzung zwischen freiem Beruf und Gewerbe klar und eindeutig hervor: „Der ärztliche Beruf ... ist seiner Natur nach ein freier Beruf.“