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BGH: Urteil gegen Vertragsarzt wegen Untreue

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen hat den Schuldspruch gegen einen Arzt wegen Untreue gegenüber Krankenkassen bestätigt. Der Fall besitzt gerade für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte eine enorme Sprengkraft, weil Aufhänger für die Verurteilung das Wirtschaftlichkeitsgebot ist. Beschränkt ist das Urteil nicht auf Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Heilmittelverordnungen. Letztere gibt es aber genauso bei Vertragszahnärzten, wenn zum Beispiel CMD-Patienten durch den Zahnarzt eine Physiotherapie verordnet wird.

Verordnungen ohne Untersuchungen ausgestellt

Heilmittelverordnungen ohne medizinische Indikation: Der angeklagte Arzt ist Vertragsarzt und soll zugleich als "Kooperationsarzt" von Anbietern für Physiotherapie und Krankengymnastik (Gesundheitszentrum) gearbeitet haben. Er soll insgesamt in 479 Fällen Heilmittelverordnungen für physiotherapeutische Leistungen, insbesondere manuelle Therapie, Wärmepackungen, Unterwasserdruckstrahlmassagen sowie gerätegestützte Krankengymnastik erstellt haben. Nach dem Tatbestand des Urteils wurden die Heilmittelverordnungen für "Patienten" ohne Untersuchung oder anderweitige Konsultation ausgestellt. Es bestand nicht eine medizinische Indikation.

Mit dem Gesundheitszentrum bestand eine Übereinkunft, dass dem Arzt Krankenversicherungskarten von Angestellten des Gesundheitszentrums und den Spielern eines Fußballvereins überlassen wurden, die der Arzt als Mannschaftsarzt betreute. Die Heilmittelverordnungen leitete der Arzt dann den Eheleuten zu, die das Gesundheitszentrum betrieben.

Diese wiederum ließen sich die Erbringung der von dem Arzt verordneten Leistungen von den "Patienten" bestätigen, obwohl diese Leistungen nicht erbracht wurden. Später wurden die Leistungen gegenüber verschiedenen Krankenkassen abgerechnet, die in der Annahme, die verordneten Leistungen seien erbracht worden, insgesamt fast 52.000 Euro bezahlten. Der Arzt selbst erhielt keinen Anteil. Er wollte vielmehr seine Stellung als "Kooperationsarzt" erhalten.

Vermögensbetreuungspflicht: Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht, dass der Arzt wegen Untreue zu verurteilen sei. Vertragsarzt/Vertragszahnarzt haben eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Krankenkassen. „Auch, wenn zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, gehen die Befugnisse des Vertragsarztes auf das Vermögen der Krankenkassen einzuwirken, über eine rein tatsächliche Möglichkeit hierzu weit hinaus […]. Die wirtschaftliche Bedeutung, die der Verordnung unter anderem von Heilmitteln zukommt, begründet daher eine Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.“

Besonders hoher Stellenwert des Wirtschaftlichkeitsgebots: Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hob den besonders hohen Stellenwert des Wirtschaftlichkeitsgebots hervor. „Dabei ergibt sich die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots schon daraus, dass es für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen gilt. Der – neben anderen – das Wirtschaftlichkeitsgebot normierende Paragraf 12 SGB V wird deshalb zu Recht als ‚Zentralvorschrift des Rechts der GKV‘ bezeichnet.“

Approbationsentzug droht: Der BGH leitete die hohe Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots auch aus der Rechtsprechung zum Approbationsentzug her. Denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug Anlass für den Widerruf der Approbation sein kann, ohne Weiteres zu bejahen, da die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten gehört.

Gravierende Pflichtverletzung: Für den Bundesgerichtshof war die Pflichtverletzung auch deswegen gravierend, weil die Heilmittelverordnungen nicht nur ohne medizinische Indikation erfolgten, sondern auch eben in der Kenntnis, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht wurden, aber gegenüber den Krankenkassen in betrügerischer Weise abgerechnet werden sollten.

Folgen für den Arzt: Der Vertragsarzt war von der Vorinstanz wegen Untreue in 479 Fällen nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden – zur Bewährung. Der BGH hat dies als „maßvolle Ahndung der vom Landgericht festgestellten Taten“ gewertet. Dass der BGH diese Bestrafung als „milde“ einstuft, zeigt, dass die obersten Richter in diesem Fall mit Sicherheit eine deutlich höhere Strafe auch für gerechtfertigt gehalten hätten. Dies ist angesichts der Vielzahl der Taten und des Schadens in Höhe von fast 52.000 Euro mehr als nachvollziehbar.

In Fällen mit diesen Schäden und der Vielzahl von Taten werden regelmäßig zusätzlich zum Strafverfahren Approbationsentzugsverfahren und Verfahren zum Entzug der Vertragsarztzulassung eingeleitet, die dann die wirtschaftliche Existenz kosten werden. Die Aussichten für den Vertragsarzt in diesem Verfahren hat der BGH schon einmal vorweggenommen.

(Noch) keine Anwendbarkeit des Anti-Korruptionsgesetzes: Der BGH hatte keinen Anlass, zum neuen Anti-Korruptionsgesetz Stellung zu nehmen. Denn die Straftaten sind alle in den Jahren 2005 bis 2008 begangen worden. Das Anti-Korruptionsgesetz ist aber erst danach (2016) erlassen worden, sodass das Verbot rückwirkender Strafbegründung hier entgegenstand.

Vorsicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen: Die Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen im Jahr 2012 löste die Folgefrage aus, wie es um die Möglichkeit einer Strafbarkeit des Vertragsarztes wegen Untreue bestellt ist. Dies hat jetzt der BGH (Beschluss vom 16. August 2016, Az.: 4 StR 163/16) beantwortet. Das Thema „Untreue“ ist auf jeden Fall nicht beerdigt worden. Es gibt die Untreue der Leistungserbringer.

Ob das vorliegende Urteil zu einer strafrechtlich extensiveren Instrumentalisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots führt, bleibt abzuwarten. Aus reinen Vorsichtsgründen sollte man sich gegenüber Feststellungen „keine medizinische Indikation“, zum Beispiel im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen etc., aufgrund der vorherigen Rechtsprechung wehren und die Regresse nicht akzeptieren. Es besteht stets die Gefahr, dass (angeblich festgestellte) Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.