Praxis und Recht: RA Thomas Bischoff über Partnermodelle, komplizierte Rechtsprechung und Konsequenzen für Zahnärzte (1)
In der Vertragspraxis ist es seit längerem üblich, dass Juniorpartner in eine Berufsausübungsgemeinschaft, sei diese örtlich (BAG) oder überörtlich (üBAG), für eine Probezeit ohne Vermögensbeteiligung aufgenommen werden. Häufig erhalten sie als Gewinnanteil nur eine Beteiligung am eigenen Honorar. Eine Honorarbeteiligung kann man auch mit einem angestellten Zahnarzt/Arzt vereinbaren.