Das führt zur zentralen Frage, wie sich Verträge rechtskonform und für alle Seiten fair vereinbarenlassen, damit die gewünschte Zusammenarbeit auch erfolgreich laufen kann.
Gute Gesellschaftsverträge: Für die Praxis ist es wichtig, Gesellschaftsverträge zu erstellen, bei denen aus Sicherheitsgründen am besten alle notwendigen Kriterien so geregelt werden, dass nach allen Urteilen eine Scheinselbstständigkeit des Juniorpartners ausgeschlossen und eine Mitunternehmerstellung begründet wird. Dabei kann man gegebenenfalls während der Probezeit den Ausschluss am Vermögen riskieren, aber wer Sicherheit will, sollte sich als Seniorpartner lieber auch auf eine Beteiligung am immateriellen Wert einlassen. Wer Folgendes berücksichtigt, dürfte auch in Zukunft Juniorpartner einbinden können.
Berufsausübungsgemeinschaften mit Juniorpartnern
Die Serie von RA Thomas Bischoff auf dzw.de
Teil 1: Berufsausübungsgemeinschaften mit Juniorpartnern – Ärger ohne Ende?
Teil 2: Berufsausübungsgemeinschaft: Zulassungsrechtliche Fragen und Genehmigung
Teil 3: Juniorpartner: Bewertungen im Sozial- und Steuerrecht
Teil 4: BAGs: Die richtigen Konsequenzen aus den Urteilen ziehen
Verlustbeteiligung: Der Juniorpartner muss stets am Verlust der Gesellschaft insgesamt beteiligt werden, denn eine solche gab es in allen entschiedenen Fällen nicht! Das Risiko der Verlustbeteiligung kann zum Beispiel auf die Einlage des Juniorpartners oder zum Beispiel auf 5 Prozent des Gesamtverlusts beschränkt werden.
Beteiligung am Gesamtgewinn: Die Gewinnbeteiligung sollte nicht nur vom Honorarumsatz abhängig gemacht werden. Es sollte ebenso eine Beteiligung am Gesamtgewinn zugesprochen werden, die dann gegebenenfalls der Beteiligung am Honorarumsatz in Abzug gebracht wird.
Geschäftsführung und Vertretung: Dem Juniorpartner sollte in einem bestimmten Umfang Geschäftsführungskompetenz gewährt werden, wenngleich er bei Überschreitung von größeren Geschäftswerten durchaus an die Zustimmung des oder der weiteren Gesellschafter gebunden werden kann.
Nach der Rechtsprechung gibt es zivilrechtlich unverzichtbare Rechte, die man dann auch in den Vertrag aufnehmen sollte. Dazu gehören insbesondere Beschlüsse zur Veränderung der Satzung, Kontroll- und Einsichtsrechte und die Aufnahme von weiteren Partnern.
Beteiligung am immateriellen Wert: Wichtig wäre zumindest aus steuerlichen Gründen wohl auch, dass dem Juniorgesellschafter auch während der Probezeit eine Abfindung für den immateriellen Wert vertraglich zugesagt wird. Dies muss nicht unbedingt durch die Zahlung eines Geldbetrags vorgenommen werden, vielmehr ist auch denkbar, dass der Juniorpartner im Fall seines Ausscheidens die von ihm zuletzt behandelten Patienten anschreiben kann, mit dem Ziel, diese in seine eigene Praxis zu überzuführen. Auch bei einer solchen Regelung hat er die Möglichkeit auf Verwertung des von ihm geschaffenen immateriellen Werts.
Wer das steuerliche Risiko nicht scheut, könnte wohl während der Probezeit auf die Beteiligung am immateriellen Wert verzichten. Wenn man das vereinbart, muss der Vertrag aber vor Ablauf der Probezeit gekündigt oder angepasst werden.
Alternative Anstellung und Umwandlung in ein MVZ: Wer diese Mindestanforderungen nicht erfüllen will, sollte den Juniorgesellschafter besser richtig anstellen, damit später bei Prüfungen keine schwer überschaubaren Risiken eintreten können. Leider ergibt sich für größere Einheiten das Problem, dass pro niedergelassenem Zahnarzt im Vertragszahnarztrecht derzeit maximal zwei angestellte Zahnärzte beschäftigt werden können. Das ist ja dann auch häufig der Grund für die Errichtung von Gesellschaften mit Juniorpartnern.
Umgehen kann man diese Restriktion ohne Juniorpartner, wenn man ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nach Paragraf 95 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) errichtet. Nach derzeitigem Recht können in einem MVZ so viele Angestellte beschäftigt werden, wie der Inhaber des MVZ letztlich für sinnvoll erachtet.
Da eine solche Rechtsform seit dem 1. August 2015 auch für die sogenannten fachgleichen Einrichtungen möglich ist, haben auch viele Gesellschaften, die sich mit der Problematik der Juniorpartner auseinandergesetzt haben, seitdem ihre Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in ein MVZ umgewandelt. Dies wäre eine weitere Möglichkeit, um die Restriktionen der Gerichte auszuhebeln.
Natürlich ist die Errichtung eines MVZ zum Beispiel in der Rechtsform einer Einmann-GmbH mit anderen Problemen verbunden, wie es der Autor zum Beispiel im Artikel „Von der Einzelpraxis zur MVZ GmbH“ zuletzt dargestellt hat. Im Ergebnis müssen insbesondere auch bereits bestehende BAG prüfen, ob sie ihre Verträge anpassen müssen, damit sie sich nicht ungeahnten Risiken aussetzen. Dabei sind die vertraglichen Regelungen natürlich auch in der Praxis umzusetzen. Es darf also das vertraglich vereinbarte in der Praxis nicht zulasten des Juniorpartners anders gehandhabt werden.
Dass künftig nicht nur die Zulassungsausschüsse, sondern nach der neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch die Betriebsprüfer der Finanzämter die Problematik kennen, muss unterstellt werden.