Die Erlangung einer Fachkunde ist an den Besuch eines Spezialstrahlenschutzkurses gebunden. Für die Teilgebiete „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen“ und „Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung“ werden derzeit jedoch weder in Baden-Württemberg noch im übrigen Bundesgebiet Veranstaltungen in ausreichender Zahl angeboten.
Gleichzeitig besteht gemäß Röntgenverordnung (RöV) allerdings der Zwang, zur Indikation dieser Projektionsaufnahmen über die dafür notwendige Fachkunde zu verfügen. Die daraus möglicherweise resultierenden juristischen Konsequenzen liegen also auf der Hand. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen als Aufsichtsbehörde ist nun das folgende Prozedere festgelegt worden:
- Der Besuch eines Spezialstrahlenschutzkurses (gemäß Anlage 3.2) zur Erlangung der DVT-Fachkunde kann als ausreichendes Äquivalent anerkannt werden, sofern dieser nicht länger als vier Jahre und elf Monate zurückliegt und der Antragsteller eine aktuell gültige Fachkunde im Strahlenschutz (Sachfeld 1, Tabelle 4.3.1) nachweisen kann. Stichtag für die Anerkennung ist der 1. Januar 2016, länger zurückliegende Kurse werden nicht anerkannt.
- Zur Beantragung der Fachkunde muss ein adäquater Sachkundenachweis vorliegen, siehe hierzu: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Zahnärzte (Tabelle 4.3.1) und Anlage 13 (Mustervorlage unter www.lzkbw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/roentgen) der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin.
- Der Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde ist bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) zu stellen. Gemäß Röntgen-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg ist die LZK BW ermächtigt, die Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV zu bescheinigen.
Bei Doppelapprobation
Kolleginnen und Kollegen, die über eine Doppelapprobation verfügen (in der Regel Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) und im Besitz einer Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte (zum Beispiel Sachfeld 1, 3 und 4 aus Tabelle 4.3.1) und einer Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte (zum Beispiel Rö4 aus Tabelle 4.2.1) sind, können die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte auch durch den Besuch eines Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte aktualisieren. Der nochmalige Besuch eines Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde für Zahnärzte entfällt.
Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit einem Beschluss des Länderausschusses RöV und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), wonach eine wechselseitige Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde erfolgen kann. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg wird über diese Entscheidung unterrichtet.
Dieser Beitrag – ein Nachdruck aus dem Zahnärzteblatt Baden-Württemberg – informiert aktuell über das Thema Röntgen in der Zahnärztlichen Praxis. Die Regelung zur Fachkunde Handröntgen gilt nur für Baden-Württemberg, alle weiteren Infos sind auch bundesweit gültig. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landeszahnärztekammer.
Normative Regelungen
Nach Inkrafttreten der Norm DIN 6868-157 „Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung“ am 1. Mai 2015 traten bezüglich der jährlichen messtechnischen Überprüfung von Befundmonitoren in Raumklasse 5 (Zahnärztlicher Befundungsarbeitsplatz, Beleuchtungsstärke ≤ 100 lx; zum Beispiel Röntgenraum oder Büro) kontroverse Diskussionen über die Notwendigkeit derartiger Messungen auf. Als Kompromiss wurde folgende Festlegung zur Umsetzung der Qualitätssicherungs-Richtlinie getroffen:
Die jährlich durchzuführende messtechnische Prüfung nach Tabelle 7 der DIN 6868-157 für zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme kann auf 5 Jahre verlängert werden, wenn halbjährlich die visuelle Prüfung folgender Abschnitte durchgeführt wird:
- Gesamtbildqualität (Testbild TG 18-OIQ) nach Abschnitt 8.2.2 Punkt a) bis c) und e) bis h). Bei der Prüfung nach Abschnitt 8.2.2 c) muss im grauen Feld der Schriftzug „Quality Control“ vollständig erkennbar sein.
- Homogenität der Leuchtdichte (Testbild TG 18-UN80) nach Abschnitt 8.2.4
- Farbeindruck und Gleichmäßigkeit (Testbild TG 18-UN80) nach Abschnitt 8.2.5.
Die vorgenannten Festlegungen gelten nur für Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 5 in Verbindung mit Dentalaufnahmegeräten mit intraoralen Bildempfängern (Dentaltubusgeräten), Panoramaschicht- und Fernröntgengeräten. Die arbeitstäglichen visuellen Prüfungen werden weiterhin nach den Vorgaben der Tabelle 6 der DIN 6868-157 durchgeführt.
Für Bildwiedergabesysteme in Verbindung mit Geräten zur Digitalen Volumentomographie oder Raumklasse 6 bleibt es weiterhin bei den messtechnischen Prüfungen nach Tabelle 7 und visuellen Prüfungen nach Tabelle 6 der DIN 6868-157.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass digitale Röntgenbilder im Vergleich zu Schnittbilddaten wie DVT wesentlich höhere technische Anforderungen an Displays stellen.
Befristung
Nach Inkrafttreten der DIN 6868-161 „Abnahmeprüfung nach RöV an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zur digitalen Volumentomografie“ im Juni 2016 soll an dieser Stelle nochmals auf die Frist zur Durchführung einer Abnahmeprüfung an allen DVT-Geräten nach oben genannter Norm hingewiesen werden. Diese ist bis zum 31. Januar 2018 durchzuführen und gilt für DVT-Geräte, die vor Juni 2016 in Betrieb genommen wurden oder an denen die Abnahmeprüfung nicht nach der DIN 6868-161 durchgeführt wurde. Dem Dentalfachhandel, vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen und Systemhäusern sind diese Regelungen bekannt, Betreiber von DVT-Geräten sollten daher zur Terminierung der Abnahmeprüfung Kontakt zu den betreffenden Unternehmen aufnehmen.
DIN 6862-2
Mit dem Inkrafttreten der DIN 6862-2 „Weitergabe von Röntgenaufnahmen und zugehörigen Aufzeichnungen in der digitalen Radiografie, digitalen Durchleuchtung, DVT und Computertomografie“ in 2017 wirft auch ein elementarer informationstechnischer Umbruch seine Schatten voraus. Gemäß einer Entscheidung des Länderausschusses RöV soll die Umsetzung in der Zahnheilkunde bis spätestens 1. Januar 2020 vollzogen werden. Darunter fällt insbesondere die in der Norm beschriebene Datenstruktur, wonach alle Bilddaten als DICOM-Objekt gespeichert werden sollen. Dies betrifft neben DVT-Daten daher auch alle anderen Röntgenaufnahmen, die in der Zahnheilkunde digital akquiriert werden.
Nachdruck aus Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 12/2016, mit freundlicher Genehmigung des Autors und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg