Ob Radtour, Stadtrallye oder Dampferfahrt: Betriebsausflüge stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht alles, was Berufstätige gemeinsam mit den Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Betriebsausflüge für alle Beschäftigten
Laut BGW müsse die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens oder der Abteilung offenstehen. Darüber hinaus muss der Ausflug von der Geschäftsführung offiziell unterstützt werden. "Betriebsausflüge sollen die Verbundenheit zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung fördern", sagt Sandra Kollecker, Sozialversicherungsexpertin der BGW. "Deshalb sind sie im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt."
Eingeschränkter Versicherungsschutz bei Betriebsausflügen
Konkret heißt das: Wenn jemand bei einer solchen Exkursion einen Unfall erleidet, gewährleistet die Berufsgenossenschaft die medizinische Behandlung sowie eine angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass der Versicherte wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. „Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt grundsätzlich wie bei einem normalen Arbeitsalltag und umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause“, so Kollecker.
Sitzt die Belegschaft nach dem offiziellen Programm noch länger zusammen, fällt das laut Kollecker in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Unklarheiten ließen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung vor Ort ausdrücklich abschließt.