Kein Honorar für eine verpfuschte implantologische Behandlung. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute bekanntgegeben. Nach einer fehlerhaften implantologischen Leistung habe der Zahnarzt keinen Honoraranspruch, wenn eine Nachbehandlung nur noch zu „Notlösungen“ führen könne, entschieden die Richter am III. Zivilsenat des BGH (Az.: III ZR 294/16).
Massive Behandlungsfehler
Verhandelt worden war der Fall einer Patientin, der acht Implantate inseriert worden waren. Komplikationen führten allerdings dazu, dass die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach und die geplante prothetische Versorgung der Implantate nicht mehr durchgeführt wurde. Die Rechnung vom Zahnarzt flatterte ihr trotzdem ins Haus: 34.227 Euro.
Die Patientin weigerte sich, diese zu bezahlen. Ihre Begründung: Während der Eingriffe sei es zu massiven Behandlungsfehlern gekommen, zudem sei kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen, da sie nicht über die medizinischen Risiken der Behandlung und mögliche Alternativen aufgeklärt worden sei. Auch die vereinbarte computernavigierte Implantation habe nicht stattgefunden.
Ein Gutachter beurteilte die Implantate als unbrauchbar und empfahl die Entfernung. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses aufgrund der Fehler des Zahnarztes nicht mehr realisieren. Die Patientin habe bei den jetzt noch möglichen Behandlungsalternativen nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“.
Prozessverlauf
Der Zahnmediziner klagte auf Begleichung der Rechnung, das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren räumte das Oberlandesgericht dem Zahnarzt zumindest eine Summe von knapp 17.000 Euro ein. Gegen diese Entscheidung wandte sich wiederum die Patientin mit ihrer Revision an den Bundesgerichtshof.
Der hob das Urteil des Oberlandesgerichts jetzt auf. Die Beweisaufnahme habe die Ausführungen der Patienten zu Behandlungsfehlern und den Optionen zur Nachbehandlung bestätigt. Die Richter sehen keinen Honoraranspruch, weil „durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ des Zahnarztes die Frau zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst worden sei – und die erbrachten implantologischen Leistungen seien deshalb für sie „insgesamt nutzlos“.
Katrin Ahmerkamp