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Das sind die aktuellen Urteile für den Zahnarzt

Zahnarzt und Alkoholmissbrauch

Die gesundheitliche Eignung eines Zahnarztes fehlt nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei (chronischem) Alkoholmissbrauch, der mit dem fehlenden Vermögen einhergeht, diesen und die berufliche Tätigkeit sicher zu trennen.

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 7 K 2770/15

 

Zeiträume in langfristigen Behandlungen einhalten

Versäumt ein Zahnarzt die gebotene und von der Krankenkasse konsentierte Behandlung des Patienten (hier: Kieferkorrektur durch Multibandapparatur) um zirka zwei Jahre, in denen der Betroffene überflüssig einen Bionator tragen musste, kann ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro angemessen sein.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 U 811/15

 

Beschränkung des Praxisumfangs hinsichtlich angestellter Zahnmediziner

Ein Zahnarzt hat, nachdem er die zweite Zahnärztin in Vollzeit angestellt hat, keinen Anspruch mehr auf die Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin. Der Praxisumfang wird im Hinblick auf die zahnärztlichen Leistungen durch Paragraf 32 b Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 4 Absatz 1 Satz 7 BMV-Z auf maximal zwei angestellte Zahnärzte beschränkt.

Jedoch führt auch die Tätigkeit eines Vorbereitungsassistenten zu einer in gewissen Grenzen selbstständigen Behandlung der Versicherten, welche sich die von Vorbereitungsassistenten in einer Vertragszahnarztpraxis erbrachten Naturalleistungen als Erfüllung ihres Anspruchs auf zahnärztliche Krankenbehandlung anrechnen lassen müssen. Dies hat die Folge, dass der Praxisumfang über die in den Paragrafen 32b Absatz 1 ZÄ-ZV, 4 Absatz 1 Satz 7 BMV-Z genannten Grenzen ausgeweitet wird.

Sozialgericht München, Urteil vom 20. Januar 2016 – S 20 KA 5004/14

 

Drei Urteile zur 2197 GOZ

• Die Ziffer 2197 GOZ darf auch neben der Ziffer 6090 GOZ („Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion“) gesondert abgerechnet werden.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 8. Februar 2016 – 41 C 438/15

• Die Ziffer 2197 GOZ ist auch neben der Ziffer 2100 GOZ gesondert abrechenbar.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 – 27 C 3179/14

• Die Ziffer 2197 GOZ darf neben der Ziffer 6100 GOZ abgerechnet werden. Ziffer 2197 („Adhäsive Befestigung [plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Teilkrone, Veneer etc.]“) ist keine Teilleistung im Sinne des Paragrafen 4 Absatz 2 Satz 2 GOZ der Ziffer 6100 GOZ („Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodentischer Hilfsmittel“).

Amtsgericht Köln, Urteil vom 1. September 2015 – 146 C 177/14

 

Regelungen zur Erstversorgung mit Suprakonstruktionen

Die Regelung über die Erstversorgung mit Suprakonstruktionen in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 3. November 2004 und in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 8. Dezember 2004 ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Festzuschüsse dürfen nur für zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen verwendet werden, die im Rechtssinne Zahnersatz sind. Dazu gehört zwar die Suprakonstruktion. Nicht dazu gehören aber die für die Suprakonstruktion notwendigen implantologischen Vorleistungen wie Implantate, Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente.

Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – L 8 KA 6/11

 

Videokamera in der Zahnarztpraxis

Die Beobachtung des Eingangs- und Wartebereichs mittels Videokamera während der Besuchszeiten der Praxis verstößt gegen Paragraf 6b Absatz 1 BDSG. Die Videobeobachtung greift erheblich in das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, indem ein Überwachungsdruck ausgelöst wird.

Die Videoüberwachung des Eingangs- und Wartebereichs ist weder zur Wahrnehmung des Hausrechts noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke in einer Weise erforderlich, die das schutzwürdige Interesse der Betroffenen, sich einer solchen Beobachtung nicht auszusetzen, aufwiegen.

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 20. November 2015 – 9 K 725/13

 

Werbegutscheine für Zahnreinigung unter Mindestsatz wettbewerbswidrig

Die Werbung mit Wertgutscheinen für Zahnreinigungsdienstleistungen, deren beworbener Preis die Gebührenspanne nach der GOZ unterschreitet, verstößt gegen Paragraf 5 Absatz 1 GOZ und ist damit wettbewerbswidrig. Nach Nr. 1040 GOZ beläuft sich die Gebührenspanne zwischen 1,57 Euro bis 5,51 Euro je Zahn, was für ein vollständiges Gebiss schon bei Zugrundelegung nur einer 1,0-Gebühr zu einem Mindestbetrag von 50,24 Euro führt.

Diesen Mindestsatz unterschreitet die Beklagte mit ihrem Angebot für 29,90 Euro deutlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Angebot „ab“ 29,90 Euro ausgestaltet ist. Gleichzeitig hat die Beklagte nämlich erklärt, dass der Gutscheinwert „in der Regel die gesamten Behandlungskosten“ abdeckt.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2/6 O 45/15

 

Entfernen von Provisorien durch ZFA statthaft

Das Entfernen von Provisorien durch eine zahnmedizinische Fachangestellte unter zahnärztlicher Supervision stellt ein statthaftes Delegieren von Aufgaben dar. Dabei beschränkt sich die Supervision darauf, dass ein Zahnarzt in der Praxis anwesend ist.

Der Bruch eines benachbarten Zahns bei Entfernung von Provisorien stellt kein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko dar.

Landgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 2015 – 3 O 308/12