Diese zweite Möglichkeit ergreifen Mitarbeiter gerne, um den Makel einer fristlosen Kündigung zu vermeiden, der künftige Einstellungschancen verringern dürfte.
Aufhebungsvertrag kann angefochten werden
Arbeitgeber bewegen sich in solchen Fällen auf einem schmalen Grat: Wird der Arbeitnehmer nämlich durch widerrechtliche Drohung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gedrängt, kann er diesen nach Paragraf 123 BGB anfechten.
Entscheidendes Merkmal ist dabei die Widerrechtlichkeit, es reicht also nicht die Drohung mit der fristlosen Kündigung als solche. Widerrechtlich ist die Drohung mit einer fristlosen Kündigung, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dies ist dann der Fall, wenn er davon ausgehen musste, da diese einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Az.: 5 Sa 398/15): In einem gewerblichen Unternehmen räumte ein Mitarbeiter ein, regelmäßig bei Abwesenheit der Geschäftsleitung seinen Arbeitsplatz für eine bis eineinhalb Stunden verlassen zu haben. Dies reichte nach Ansicht des LAG aus, dass der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung drohen durfte.
Erst Abmahnung, dann fristlose Kündigung
Vorsichthalber sei darauf hingewiesen, dass jeder Einzelfall genau zu betrachten ist und dass im Allgemeinen bei einer schweren Verfehlung zunächst eine Abmahnung zu erfolgen hat, bevor eine fristlose Kündigung erfolgen darf. Andererseits liegt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Anfechtung des Auflösungsvertrags beim Arbeitnehmer. Im Zweifel wird also keine Widerrechtlichkeit angenommen.