Jedem Arbeitnehmer steht Urlaub zu - auch wenn er für einige Zeit in Elternzeit geht. Der Urlaub darf deswegen nicht gekürzt werden. Dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Für die Pandemiezeit gilt: Lücken, die im Erwerbseinkommen aufgrund der Pandemie (also bis zurzeit geplant 30. Juni 2021) entstanden sind, werden beim Bezug des Elterngeldes nicht berücksichtigt.