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BGH: Urlaubskürzung wegen Elternzeit unzulässig
Baby krabbelt auf Wiese

Auch in der Elternzeit darf Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr kürzen. Die bis zum Ende des Jobs noch nicht genommenen Urlaubstage müssen voll abgegolten werden. Darauf verweist das Bundesarbeitsgericht.

Voraussetzung Urlaubsanspruch

Laut Gesetz kann der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Das setze allerdings voraus, dass ein Anspruch auf Urlaub noch bestehe. Dies sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Fall, so das Bundesarbeitsgericht. Geklagt hatte eine Ergotherapeutin, die in einem Seniorenheim angestellt war. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr insgesamt 36 Urlaubstage zu. Nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 befand sie sich ab Mitte 2011 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit.

Klage des Arbeitsgericht abgewiesen

Von ihrem ehemaligen Arbeitgeber verlangte sie ohne Erfolg die Abrechnung und Auszahlung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Das Unternehmen verwies die ehemalige Angestellte daraufhin auf die Kürzung des Urlaubs aufgrund der Elternzeit. Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Urlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und ihr deshalb eine Urlaubsabgeltung von 3.822 Euro brutto zugesprochen.