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Keine Nachreichung von Fortbildungspunkten, Beschäftigung in fremden Praxen und Co.

Wieder gibt es eine ganze Reihe aktueller Gerichtsurteile, die für den Zahnarzt interessant sein könnten. Von der Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung bis zum Wegfall des Vergütungsanspruchs von Langzeitprovisorien bei nur kurzer Verwendung haben deutsche Gerichte einiges zu beanstanden gehabt. Rechtsanwalt Dr. Ralf Großböltinghat sie für Sie zusammengestellt.

Keine Nachreichung von Fortbildungspunkten

Eine Nachreichung von Fortbildungspunkten ist nicht möglich, da es sich bei Paragraf 95d Abs. 3 S 4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Die Fortbildungspflicht des Vertragsarztes gehört zu den Grundpflichten vertragsärztlicher Tätigkeit. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in Paragraf 95d SGB V die Fortbildungspflicht so detailliert geregelt hat, spricht für den hohen Stellenwert der Fortbildungspflicht. Dieser findet insbesondere seinen Ausdruck in Paragraf 95d Abs. 3 S 6 SGB V.

Grundsätzlich ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das gesamte Verhalten des Vertragsarztes außerhalb des Pflichtverstoßes mit zu reflektieren. Bei den Honorarkürzungen nach Paragraf 95d Abs. 3 S 3 SGB V handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im engeren Sinn (Paragraf 81 Abs. 5 SGB V). Die Auswirkung ähnelt aber der von Geldbußen, die als Disziplinarmaßnahmen vorgesehen sind. Insofern lassen sich die Honorarkürzungen als Disziplinarmaßnahmen im weiteren Sinn verstehen.
Sozialgericht München, Urteil vom 24. Mai 2017 – Az.: S 38 KA 205/16.

Grundpflichten vertragsärztlicher Tätigkeit: Die Nachreichung von Fortbildungspunkten ist nicht möglich, da es sich bei Paragraf 95d Abs. 3 S 4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Grundpflichten vertragsärztlicher Tätigkeit: Die Nachreichung von Fortbildungspunkten ist nicht möglich, da es sich bei Paragraf 95d Abs. 3 S 4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Nachbesserung mangelhaft erstellten Zahnersatzes

Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines mangelhaft erstellten Zahnersatzes durch den verantwortlichen Zahnarzt kann diesem nur zugerechnet werden, wenn die hierfür maßgeblichen Gründe aus dem Behandlungsverhältnis stammen. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn einer betagten Versicherten die Nachbesserung durch ihren ursprünglichen Zahnarzt nicht zuzumuten ist, weil sie inzwischen in ein anderes Bundesland verzogen ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Mai 2017 – Az.: L 3 KA 108/12.

Regelmäßig abhängige Beschäftigung in fremder Praxis

Ein Zahnarzt, der in einer fremden Praxis bei der Behandlung der dortigen Patienten mitwirkt und mit einem prozentualen Anteil an den aus seinen Behandlungsmaßnahmen herrührenden Erlösen entlohnt wird, ohne an dem Vermögen und dem Gewinn der Praxis beteiligt zu sein, wird regelmäßig abhängig beschäftigt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 – Az.: L 2 R 427/15.

Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung

Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs können es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04. Mai 2017 – Az.: C-339/15.

Würgereiz durch Zahnprothese keine Indikation für Implantate

Der Eingang eines Kostenvoranschlags bei einer Krankenkasse kann als (fiktionsfähiger) Antrag auf Gewährung einer Sachleistung (hier: Versorgung mit Implantaten) zu werten sein. Die Versorgung mit Implantaten betrifft eine Leistung, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt. Ein solcher Antrag kann telefonisch abgelehnt werden. Ein durch das Tragen einer Zahnprothese ausgelöster Würgereiz begründet keine Indikation für eine Versorgung mit Implantaten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017 – Az.: L 11 KR 3687/16.

Abrechnung für Separieren eines Zahns

Ziff. 2030 GOZ kann für das Separieren eines Zahns bei der Eingliederung eines Bandes im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 – Az.: 5 K 397/16.

Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern

Auf Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern, zu deren Abschluss die Krankenkassen nach dem SGB V verpflichtet sind, finden die Kartellverbote des Paragrafen 1 GWB und des Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Anwendung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2017 – Az.: KZR 63/14.

Zahnersatzkosten und Schmerzensgeld nach zahnärztlichem Behandlungsfehler

BGB Paragraf 253 Abs. 2
ZPO Paragraf 286, Paragraf 288 Abs. 1, Paragraf 289 Abs. 2, Paragraf 412, Paragraf 529 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

  1. Kann ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit (hier: zwei Monate) erfüllen, so kann es nicht als brauchbar angesehen werden, sodass der darauf bezogene Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt.
  2. Holt der Patient hinsichtlich vermeintlicher Behandlungsfehler seines Zahnarztes ein Privatgutachten ein, und werden im nachfolgenden Prozess die vom Patienten behaupteten Mängel nur zum Teil bestätigt, so sind die Kosten des Privatgutachters nur teilweise ersatzfähig.

Schlagworte: Zahnarzt, Behandlungsfehler, Honoraranspruch, Schmerzensgeld, Abtretung, Gutachten, Privatgutachten, Behandlungsabbruch, Kündigung
Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 14.06.2016 – 10 O 16568/13.
OLG München, Endurteil vom 15. Februar 2017 – 3 U 2991/16
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