Der amtierende amerikanische Präsident Donald Trump, der Dieselgate-Skandal um deutsche Autos und der Weltfußball-Verband haben mit Ärzten und Zahnärzten eins gemeinsam: Sie spüren die Kraft der Empörung der Öffentlichkeit über die Verquickung von Geschäftsinteressen und eigentlichem Auftrag.
Bei Donald Trump hängen vor amerikanischen Gerichten Klagen gegen seine Geschäftsinteressen. Im Dieselgate-Skandal können Politiker nur schwer erklären, wie sie hart durchgreifen wollen, wenn ein Bundesland doch an einem Automobilkonzern beteiligt ist.
Und auch bei den Ärzten und Zahnärzten reihen sich derzeit die medialen Schlagzeilen aneinander: Wegen angeblicher Deals berichtet die Presse: „Ärzte von Pflegemafia bestochen?“, „Staatsanwalt ermittelt gegen ehemaligen KV-Chef“ oder „Für 2.000 Euro gab es Erwerbsminderungsrenten“. Wenn es darum geht, das Gesundheitswesen zukünftig aus diesen Schlagzeilen herauszuhalten, dürften die Prognosen düster aussehen. Die neuen Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften für die Gesundheitswirtschaft müssen sich nämlich erst einrichten oder gar ihre Tätigkeit aufnehmen. Ein Nachlassen der Ermittlungsverfahren, geschweige denn eine Abnahme der Berichterstattungen, wird damit nicht verbunden sein.
Hotspot Gesundheitswesen
Das Korruptionsstrafrecht für das Gesundheitswesen hat seine enorme Sprengkraft von Anfang an unter Beweis stellen können. Schon im Gesetzgebungsverfahren schieden sich die Geister, ob es eines derartigen Gesetzes denn überhaupt bedürfe. Ärzte und Zahnärzte haben teilweise ihre Opferrolle angeprangert, weil an ihrer Berufsgruppe ein Exempel statuiert werden solle. Andere wiederum sehen das neue Korruptionsstrafrecht als viel zu milde an, weil angeblich bloß „harte Formen“ der Korruption bestraft würden. Dazu müsste man aber wissen, was „weiche Formen“ von den „harten Formen“ unterscheidet. Und all dies ändert nichts an der Existenz der neuen Vorschriften im Strafrecht und der damit verbundenen Verunsicherung über die Rechtslage.
Schon Anfang 2017 wurde berichtet, dass das neue Antikorruptionsgesetz seine Wirkung nicht verfehlt hat. Die angestoßene Sensibilität und Unsicherheit bei Ärzten und Kliniken würde sich in den Zahlen der zur Prüfung bei einer Landesärztekammer eingereichten Verträge widerspiegeln. Während im Jahr 2015 noch vier Verträge zur Prüfung der Zulässigkeit beruflicher Kooperationen eingereicht wurden, waren es 2016 (in diesem Jahr wurde das Anti-Korruptionsgesetz erlassen) schon 30. Im Januar 2017 allein waren es bei der Landesärztekammer in Thüringen schon vier, so viele wie im Jahr 2015 insgesamt.
Seminartipp:
Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen – Vorbeugen mit Compliance
Wann: Freitag, 17. November 2017, 14 bis 18 Uhr
Wo: Haranni Academie, Herne
Das Seminar bringt Licht in den Dschungel des Korruptionsstrafrechts, erläutert relevante Bereiche des Straf-, Wettbewerbs- und Medizinrechts und liefert eine erste unerlässliche Orientierung, die auch bereits laufende Ermittlungsverfahren mit einbezieht. Informationen und Anmeldung unter www.haranni-academie.de oder Telefon (02323) 94 68-300
Die Verträge werden in Thüringen einer Prüfung unterzogen, ob sie überhaupt plausibel sind und das darin vereinbarte Honorar angemessen ist. Denn wann ist ein angedachtes Honorar angemessen, und welche Kriterien gelten nach dem Anti-Korruptionsstrafrecht dafür? Oder ist eine ausgemachte Vergütung angesichts der dürftigen medizinischen Leistung doch eher „geschenkt“?
Diese Verunsicherung der Gesundheitsakteure zeigt sich wenig später erneut eindrücklich im Umgang mit Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit dem Korruptionsstrafrecht gesehen wird. Es war das im Mai 2017 ergangene wettbewerbsrechtliche Urteil des Landgerichts Hamburg zum Partner-Factoring zwischen zwei Abrechnungsunternehmen. In der Folge zu dieser Entscheidung schloss sich eine hitzige Diskussion um die Brisanz dieses Urteils für das zahnärztliche Strafrecht an. Dieser Kontroverse konnten jedoch nur diejenigen folgen, die ein ausgereiftes Verständnis für das Partner-Factoring und die strafrechtlichen Vorgaben haben. Das legt erneut den Missstand von Regelungen offen, die nicht aus sich selbst verständlich und unsauber sind.
(wird fortgesetzt)
Hier finden Sie Teil 2 unserer Serie:
"Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen"