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Links auf der Praxiswebsite? Vorsicht Falle!

Mann am PC

Noch Anfang 2015 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Orthopäden von der Haftung für fremde Internetinhalte „freigesprochen“. Der Orthopäde hatte auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlung, bei der dem Patienten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden, geworben und am Ende des Texts einen Link auf „weitere Informationen“ im Internetauftritt des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V. gesetzt. Die dort vorgehaltenen Informationen waren zum Teil wettbewerbsrechtlich unzulässig (irreführend).

Link entfernt, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben

Der Verband sozialer Wettbewerb wandte sich in der Folge mit einer Abmahnung an den Orthopäden und forderte diesen zur Herausnahme des Links sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem der Orthopäde den Link zwar entfernt, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ist er erstinstanzlich zunächst zur Unterlassung verpflichtet worden. Der BGH hob diese Verurteilung auf; da ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite für den Arzt nicht deutlich erkennbar war, müsse er auch für die unter dem Link abrufbaren Inhalte grundsätzlich erst dann einstehen, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

Prüfung vorab muss sein

Zwar hatte der BGH ausgeführt, dass ein Unternehmer, der einen Hyperlink setzt, bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt, er hatte jedoch gleichsam klargestellt, dass eine generelle vorherige Prüfungspflicht in Bezug auf verlinkte Inhalte nicht besteht. Die Gefahr der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme des Link-setzenden Unternehmers war damit im Wesentlichen gebannt; es blieb die Empfehlung, Links auf Inhalte, die von dritter Seite als unzulässig eingestuft werden, umgehend zu entfernen, sobald man hierauf konkret hingewiesen worden ist.

Ein aktuelles Urteil aus Luxemburg relativiert hier indes einiges, zumindest unter Beachtung des Urheberrechts (vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil v. 8. September 2016, Az.: C-160/15). Auch für viele Rechtsgelehrte überraschend hat der Europäische Gerichtshof Ende letzten Jahres festgestellt, dass das Setzen eines Hyperlinks durch einen Unternehmer auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, unabhängig von der positiven Kenntnis des Link-Setzenden eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit eine urheberrechtswidrige Handlung darstellt, wegen der der Link-Setzende unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Wie zu erwarten, dauerte es nicht lange, bis die Entscheidung auch in Deutschland zur Umsetzung gelangte. Bereits am 18. November 2016 verurteilte das LG Hamburg einen Websitebetreiber wegen der Verlinkung auf ein – ohne Zustimmung des Urhebers – auf einer fremden Internetseite veröffentlichtes Lichtbild zur Unterlassung (Landgericht (LG)  Hamburg, Beschluss vom 18. November 2016, Az.: 310 O 402/16). Das Landgericht führt aus, dass zwar auch der EuGH grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe annehme, wenn die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgt, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung „wusste oder hätte wissen müssen“; er stellt dann jedoch deutlich heraus, dass für denjenigen, der die Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ vornimmt, ein strengerer Verschuldensmaßstab gilt.

Zumutbares Maß an Nachforschung

Einem Unternehmer könne in diesem Sinne zugemutet werden, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Die zumutbare Nachforschung erfordert – so das Landgericht – ein aktives Nachfragen beim Betreiber der verlinkten Seite dahingehend, ob dieser die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat; jedenfalls sind Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des verlinkten Inhaltes anzustellen.

Die Entscheidungen des EuGH und des LG Hamburg bedingen ein Umdenken in Sachen Linksetzung auf der Praxishompage. Da diese zu unternehmerischen Zwecken betrieben wird, ist davon auszugehen, dass jedwede Linksetzung von der Praxishompage auf Drittseiten als „mit Gewinnerzielungsabsicht“ erfolgend eingestuft wird, so dass die verschärften Prüfungspflichten zur Anwendung gelangen. Wer hier vorschnell einen Link setzt, ohne sich über die (urheberrechtliche) Rechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts konkret zu vergewissern, der läuft Gefahr, für die Urheberrechtsverletzungen Dritter unmittelbar in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt insbesondere für die Verlinkung auf bebilderte Inhalte; aber auch für veröffentlichte Texte an sich.

Im Zweifel die Verlinkung entfernen

Jedem Zahnarzt kann daher nur dringend angeraten werden, seine Internetseite kritisch auf bestehende Links zu überprüfen und genau darüber zu entscheiden, ob diese wirklich erforderlich sind. Dort, wo dies nicht der Fall ist, sollte über eine Herausnahme des Links nachgedacht werden, dort, wo eine Verlinkung „zwingend“ erforderlich erscheint, sollte der Kontakt zu dem Betreiber des verlinkten Internetangebotes aufgenommen und die Rechtsmäßigkeit der dortigen Veröffentlichung verifiziert werden. Vor dem Hintergrund bestehender Beweislastfragen sollte dies in jedem Fall in Textform (also zumindest per E-Mail) geschehen.