Viele Verpflichtungen laufen weiter, selbst wenn der Unterzeichner gestorben ist. Erben müssen dann schnell reagieren. Binnen weniger Tage gilt es nicht nur, Ämter zu informieren und die Bestattung zu organisieren. Oft erwartet Hinterbliebene auch jede Menge Schreibkram mit Versicherern, Banken und sonstigen Vertragspartnern des Verstorbenen. Die Nachstehende Übersicht der Stiftung Warentest zeigt, wo Erben besonders schnell sein sollten – und welche Verträge Aufschub vertragen.
Hier ist Eile geboten. Laut Gesetz geht das Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über – samt aller Rechte und Pflichten. Wer nicht für überflüssige Abos, Mitgliedschaften oder Versicherungen zahlen will, sollte möglichst zeitnah mit der Arbeit beginnen. Besondere Eile ist geboten, wenn der Tod eine Versicherungsleistung auslöst, etwa bei Lebens- oder Sterbegeldpolicen.
Versicherungen: Die Zeit drängt
Lebenspolicen
Hinterbliebene beziehungsweise Erben oder Berechtigte aus der Police müssen den Versicherer „unverzüglich“ über den Tod des Versicherungsnehmers informieren, also „ohne schuldhaftes Zögern“. Je schneller der Versicherer Bescheid weiß, desto besser. Verzögerungen ohne plausiblen Grund können dazu führen, dass der Versicherer die Leistung verweigert. Dann müssen die Begünstigten ihrem Geld oft lange hinterherlaufen oder schlimmstenfalls verzichten. Die Meldefrist läuft ab dem Moment, in dem der Berechtigte vom Trauerfall und dem Versicherungsvertrag erfährt.
Wichtig: Damit Begünstigte die vereinbarte Summe erhalten, müssen sie bei der Gesellschaft Versicherungsschein, Sterbe- und Geburtsurkunde des Erblassers und ein amtsärztliches Zeugnis zur Todesursache vorlegen.
Sterbegeldversicherung
Hier gilt Ähnliches wie bei der Lebensversicherung.
Unfallschutz
Starb der Erblasser bei einem Unfall, ist der Versicherer unverzüglich, möglichst innerhalb von 48 Stunden, zu informieren. Das gilt für einen in einer Lebensversicherung zusätzlich vereinbarten Unfallschutz, der die Todesfallleistung erhöht. Es gilt auch für eine Unfallversicherung, wenn Begünstigte eine dort vereinbarte Todesfallsumme in Anspruch nehmen wollen. Der Versicherer verlangt üblicherweise alle Unterlagen zum Unfallhergang und behält sich eine Obduktion des Verstorbenen vor.
Krankenversicherung
Ein Vertrag mit einem privaten Krankenversicherer erlischt mit dem Tod des Kunden. Überzahlte Beiträge werden erstattet. Sind Familienmitglieder des Verstorbenen privat mitversichert, können sie selbst Versicherungsnehmer werden. Sie müssen das der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem Erbfall erklären. Auch Familienversicherte in der gesetzlichen Kasse müssen nach dem Tod des Hauptversicherten ihre Kasse kontaktieren, um ihren neuen Status und – gegebenenfalls – die neuen Beiträge zu klären.
Gebäudeversicherung
Sie endet nicht automatisch mit dem Tod des Unterzeichners. Das ist sinnvoll, wenn andere Familienangehörige in der Immobilie wohnen bleiben – und auch dann, wenn das Haus erst einmal leer steht. In diesem Fall muss der Versicherer vom Leerstand erfahren. „Dieser Informationspflicht sollten Erben unbedingt nachkommen“, rät Bernd Schmalenbach, Fachanwalt für Erbrecht in Sindelfingen. Die Gesellschaft wird zwar den Beitrag erhöhen, denn in unbewohnten Häusern besteht die Gefahr, dass Schäden lange unbemerkt bleiben und höhere Kosten verursachen. Wer das Zusatzrisiko aber verschweigt, riskiert, im Ernstfall keine Leistung zu erhalten.
Hausratschutz
Eine Hausratversicherung endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern kein Erbe die Wohnung übernimmt. Wenn doch, kann er den Vertrag fortführen. Informiert werden muss der Versicherer in jedem Fall.
Autoversicherung
Haftpflicht- und Kaskopolice eines Verstorbenen gehen auf die Erben über. Sie haben kein außerordentliches Kündigungsrecht. Verkaufen sie das Auto, endet der Vertrag. Bereits gezahlte Beiträge werden den Erben erstattet.
Haftpflichtpolicen
Hier ist zu unterscheiden: Einzelverträge enden mit dem Tod des Versicherten; die Gesellschaft erstattet zu viel gezahlte Beiträge. Waren Angehörige mitversichert, bleibt der Vertrag bis zur nächsten Fälligkeit bestehen. Zahlt ein Angehöriger den Folgebeitrag, wird er damit Versicherungsnehmer.
Mietvertrag: Vielfältige Optionen
Mietverträge für private Wohnräume enden nicht automatisch, wenn der Mieter stirbt. Nach allgemeinen Regeln gehen sie auf den oder die Erben über. Vorrangig sind jedoch Rechte von Personen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben – selbst wenn sie nicht die Erben sind. „Das Mietverhältnis wird also außerhalb und unabhängig von der Erbfolge so fortgesetzt, wie es zwischen Vermieter und verstorbenem Mieter bestand“, sagt Jurist Schmalenbach. „Erst wenn alle Mitbewohner dem Vermieter mitteilen, dass sie nicht in der Wohnung bleiben wollen, kommen die Erben zum Zug und setzen das Mietverhältnis fort.“
Wichtig: Das Erbrecht ändert nichts am Kündigungsrecht. Sowohl Erben als auch Vermieter können einen Monat lang überlegen, ob sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende beenden wollen.
Darlehen: Strenge Vorgaben
Erben eines Kreditvertrags haben kein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen die Raten bedienen wie der Verstorbene. Kündigen sie, müssen sie meist eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Auch Banken dürfen nicht verlangen, dass Erben Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Denkbar ist aber die Kündigung aus wichtigem Grund – etwa, wenn der Erbe privatinsolvent ist.
Abos & Co: Fristen wahren
Verträge, die sich in regelmäßigen Abständen verlängern, etwa mit einem Mobilfunkanbieter, gehen eins zu eins auf die Erben über. Sonderkündigungsrechte bestehen nicht. Dennoch ist es ratsam, solche Verträge, so gewünscht, „mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen. „Viele Anbieter entlassen Erben aus Kulanzgründen bereits vor Ende der eigentlichen Laufzeit“, so Schmalenbach.
Mitgliedschaften: Schnelle Lösung
Egal ob im Karnevalsverein oder im Kegelklub – Mitgliedschaften sind an die Person gebunden und enden mit deren Tod. Der Verein muss darüber nur informiert werden. Etwas anderes gilt bei einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio: Sie kann der Erbe übernehmen. Will er das nicht, hat er ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Arbeitsvertrag: Klare Regeln
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis. Offenes Gehalt muss der Chef den Erben auszahlen. Gleiches gilt für bereits entstandene Abfindungsansprüche – etwa auf Basis eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags.