Entzündungen und Erkrankungen der Mundschleimhaut behandeln Zahnärzte tagtäglich. Für die örtlich begrenzte Behandlung mit Pasten, Salben, Spüllösungen oder Ähnlichem sieht die GOZ die Abrechnungsnummer 4020 „Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen“ vor. Die Taschenspülung wird dabei als fakultative Leistung mit einbezogen.
Eine „Mu“ kann ebenfalls in vielen anderen Fällen angezeigt sein. Oftmals suchen Patienten die Praxis auf, wenn sie Schmerzen in Folge von kleinen Schnitt- oder Schürfwunden, Verbrennungen etc. haben. Auch scharfe Füllungsränder, Zahnersatz und Zahnstein können solche Beschwerden verursachen. Wird im Zuge der Behandlung von Prothesendruckstellen eine Salbe oder Ähnliches aufgebracht, kann hierfür die GOZ 4020 berechnet werden. Hier gilt es zudem zu beachten, dass es bei Privatpatienten möglich ist, die Entfernung der Druckstellen bei Bedarf zu berechnen. Eine Frist von drei Monaten muss hier nicht eingehalten werden. Bei leichteren Fällen im Rahmen der Implantitisbehandlung oder Dentitio difficilis, in denen nur eine Salbe oder Ähnliches aufgetragen wird, erfolgt die Berechnung ebenso nach der GOZ-Nr. 4020.
Je Sitzung nur einmal berechenbar
Die GOZ 4020 „Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen“, gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, kann je Sitzung nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Stellen im Mund behandelt werden. Materialkosten für die verwendeten Medikamente sind nicht gesondert ansatzfähig. Da die Leistung ohnehin nicht ausreichend bewertet ist (5,82 Euro im 2,3-fachen und 8,86 Euro im 3,5-fachen Faktor im Vergleich zum Bema-Nr. 105 8,00 Euro), sollte in jedem Fall der Faktor – gemäß Paragraf 5 Absatz 2 mit entsprechender Begründung – gesteigert werden.
Bei Nachbehandlungen chirurgischer Maßnahmen sollte ein Zahnarzt nicht die GOZ 4020, sondern, abhängig von der Indikation beziehungsweise Maßnahme, die GOZ 3300, 3310 oder 4150 berechnen. Werden Wunden, die durch Verletzungen entstanden sind, behandelt, können gegebenenfalls die Nummern GOÄ 2000 ff. angesetzt werden.
GOZ 4025 „Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
Das Einbringen antibakterieller Medikamente wird nach GOZ 4025 „Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation“ je Zahn berechnet. Im Gegensatz zur GOZ 4020 kann der Behandler bei der GOZ 4025 die Kosten für die verwendeten Materialien dem Patienten in Rechnung stellen. Eine Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührenziffern GOZ 4020 und 4025 ist durchaus möglich, da es sich um unterschiedliche Leistungsinhalte handelt, die einander nicht ausschließen. Eine Dokumentation in der Karteikarte ist dennoch sinnvoll. Weitere selbstständige Maßnahmen werden unter den entsprechenden Gebührennummern zusätzlich berechnet.