Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen seien auch verfassungsgemäß. Das urteilte der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel am 30. November 2016 (Az.: B 6 KA 38/15 R).
Geklagt hatte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der 2012 an zwei Tagen seine Praxis geschlossen hatte, um das aus seiner Sicht ihm verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht zu nutzen. Daraufhin hatte seine KV ihm einen Verweis erteilt, weil er damit seine Verpflichtungen als Vertragsarzt verletzt habe.
Das BSG verneinte ein Streikrecht und erklärte, ein Recht der Vertragsärzte, Forderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen im Wege von „Arbeitskampfmaßnahmen“ durchzusetzen, sei mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts nicht vereinbar. Dieses räume der Selbstverwaltung für die notwendigen Regelungen ein hohes Maß an Autonomie und bei strittigen Fragen den Weg über die Schiedsämter ein.