Differenzbetrag und allgemeine Streubreite
Das hat das LSG als fehlerhaft bewertet und dazu ausgeführt: Der Beschwerdeausschuss sieht den unwirtschaftlichen Mehraufwand in dem vollen Differenzbetrag zwischen dem Fallwert der Antragstellerin und dem Fallwert der MKG-Chirurgen, berücksichtigt also noch nicht einmal eine Streuzone von 20 Prozent und untersucht erst recht nicht die Frage, inwieweit eine Kürzung in den Übergangsbereich von 20 Prozent bis 50 Prozent angemessen ist.
Das bedeutet für die Praxis der Wirtschaftlichkeitsprüfung Folgendes: Wird von dem Prüforgan ein bestimmter Vergleichswert als wirtschaftlich bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass bis zur Grenze dieses Betrags auch die Abrechnung des geprüften Zahnarztes wirtschaftlich ist, so darf grundsätzlich nicht auf diesen Grenzwert gekürzt werden. Vielmehr muss eine allgemeine Streubreite, die üblicherweise bei 20 Prozent liegt, hinzugerechnet werden.
Unwirtschaftlichkeit schon in der Übergangszone gesehen
Damit aber noch nicht genug. Zwischen einem Zuschlag von 20 Prozent und ca. 50 Prozent liegt die sogenannte Übergangszone. Kürzungen in dem Bereich der Übergangszone sind zwar zulässig, müssen aber extra begründet werden. Das Prüfgremium muss hier eigens ausführen, weshalb es auch in dieser Übergangszone bereits eine Unwirtschaftlichkeit erblickt hat.
Es lohnt sich also stets, Prüfbescheide mit einer für diesen Bereich versierten Person durchzugehen.
Rechtsanwalt Frank Ihde, Hannover