Beitrags-Reihe „Der faire Praxiswert” (Teil 3): Mit diesem und weiteren kurzen Beiträgen möchte ich allen Zahnärzten, Steuerberatern, Bankern und anderen Interessierten näherbringen, was eigentlich genau unter dem Begriff „Praxiswert“ zu verstehen ist. Eine professionelle Begutachtung kann das nicht ersetzen, aber vielleicht das Verständnis dieser komplizierten Materie etwas verbessern. Ein besonderes Augenmerk habe ich auf Kürze und Verständlichkeit gelegt. Experten mögen mir die damit verbundene Oberflächlichkeit verzeihen.
Der materielle Wert
Im vorangehenden Beitrag dieser Serie haben wir festgestellt, dass bei der Bewertung von Zahnarztpraxen üblicherweise der immaterielle und der materielle Wert zum Gesamtwert addiert werden. Nun fragen Sie sich bitte selbst: „Was ist denn das Inventar meiner Praxis wert? Wie will ich das bestimmen? Welches Modell lege ich zugrunde?“ In der Tat ist die Bestimmung des materiellen Werts das Schwierigste bei der Gesamtwertermittlung.
Deshalb fragen Sie zunächst ein Depot. Der Klassiker ist, dass der Depot-Sachverständige die einzelnen Inventargüter fotografiert und dazu schreibt, was sie wert sind. Er verrät nichts über sein Bewertungsmodell. Er orientiert sich einfach an dem, was sein Alltagsgeschäft ist: Geräte verkaufen. Und so wird er auch den Preis bestimmen: „Was kann ich dem Praxisinhaber zahlen für die KaVo, wenn ich sie abbauen, transportieren, aufbereiten und marktüblich wiederverkaufen muss?“
„Ausgabenersparniswert“ oder „Nutzwert“
Das wollen wir aber gar nicht wissen. Wir wollen wissen, wie viel ein gedachter Käufer unter dem Aspekt der Praxisfortführung bereit ist, für das Inventar zu zahlen. Und das orientiert sich nur an der Frage, wie lange er noch etwas davon hat beziehungsweise wie viele Jahre er nicht neu investieren muss. Das ist der sogenannte „Ausgabenersparniswert“. Manche Depots berechnen so etwas Ähnliches und nennen das dann etwa „Nutzwert“. Das muss genau hinterfragt werden.
Jedenfalls hat der Ausgabenersparniswert die Eigenschaften eines Ertragswerts und bildet zusammen mit dem Ertragswert für den immateriellen Teil ein schlüssiges Gesamtmodell. Die Berechnung ist schwierig und kann nur von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden.
Um unser Beispiel aus dem letzten Beitrag zahlenmäßig fortzuführen, gehen wir davon aus, dass der Sachverständige den materiellen Wert mit 80.000 Euro festgestellt hat. Diesen Wert werden wir bei der Beschreibung des modifizierten Ertragswertverfahrens in den nächsten Artikeln ansetzen.