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Sozietäten (3): Wie sie enden

Aus der Tätigkeit des Praxiswertermittlers Horst Willeweit (2)

Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Wahrend es im zweiten Teil um das Arbeiten von Sozietäten ging, erklärt Horst Willeweit im dritten und letzten Teil der kleinen Serie wie Sozietäten enden und was dabei zu beachten ist. 

Das Ende trägt die Last...

Ohne Frage – planmäßig enden Sozietäten wie im Eingangssozietätsvertrag vorgesehen. Allerdings bewahrheitet sich nicht so selten eine Redensart, wonach das Ende die Last trägt. Einflussfaktoren zur unplanmäßigen Sozietätsbeendigung sind vielfältig. Im zweiten Teil dieser kleinen Beitragsserie wurde darauf bereits in Ansätzen eingegangen.

Kompliziert kann es aber werden, wenn, wie in einem vorliegenden Fall, der jüngere, seit 13 Jahren in Mitsozietät befindliche Partner geltend macht, dass er die ihm im Sozietätsvertrag zugesicherte Therapiefreiheit nicht durchsetzen kann, etwa wegen einer Mehrheitsentscheidungsverhinderung zum DVT/3-D-Röntgen, und er sodann aus dem Vertrag per Sonderkündigung ausscheidet und gleichzeitig seinen bedeutenden ideellen wie auch den materiellen Praxiswert zur Auszahlung anfordert. Noch wenn er dazu erklärt, er halte sich des vorgenannten Umstands wegen nicht an die vereinbarte Sperrzone hinsichtlich seiner neuen Tätigkeit.

In diesem Fall zog der sich der Investition zunächst versperrende Sozietätspartner zu Kreuze und willigte in die Anschaffung ein. Wie jedoch nach solchen Vorfällen die Fortsetzung der „Praxisehe“ in der Sozietät gelebt wird, bleibt abzuwarten.

Wirtschaftlich ­unterschiedliche Erfolge

Auch kommt es vor, dass ein Partner wirtschaftlich besonders erfolgreich ist, der andere sich hingegen überlegen muss, ob überhaupt Geld für den Familienurlaub zur Verfügung steht. Wenn der ungünstiger Dastehende obendrein seinen Kollegen für fachlich eher mittelmäßig einschätzt, greif der Neidfaktor. Sticheln dann auch noch die privaten Partner etwa: „Setz dich mal durch – die anderen haben schon wieder ein neues Auto, haben sehr teuer gebaut“ etc., kommt noch Frust hinzu.

Aus einem solchen Zusammenhang heraus vermisste der erfolgreiche Partner eines Montags seinen Kollegen. Die Nachforschung ergab, dass dieser im benachbarten Bundesland an besagtem Montag bereits in einer übernommenen Praxis arbeitete. Es folgte eine sich über Jahre hinziehende, zermürbende juristische Auseinandersetzung über die wirtschaftliche Abwicklung der geplatzten Sozietät und die wechselseitigen Ansprüche. Allein in seiner Tätigkeit hat der Autor genau diese Zusammenhänge viermal kennengelernt.

Die normative Kraft des ­Faktischen

Für den Fall, dass in der Sozietätslaufzeit ein Partner dauerhaft berufsunfähig wird, gar verstirbt, ist die Regelung in Sozietätsvertrag einfach. Was aber, wenn beispielsweise durch eine Skeletterkrankung oder eine psychische Erkrankung mal Krankheitspausen, mal Teilberufsunfähigkeit und dann wieder volle Berufsfähigkeit eintreten? Diese Zusammenhänge sind vorausschauend in Sozietätsverträgen wohl kaum so zu fassen, dass sie im Erlebensfall tragen könnten. Da ist dann pragmatisches Handeln in der normativen Kraft des Faktischen angesagt.

Ein Geschwisterpaar betrieb über mehr als 30 Jahre hinweg ohne große Aufregungen eine Gemeinschaftspraxis. Eines der Geschwister erwischte nach einer an sich harmlosen Operation eine Sepsis und fiel für mehr als ein Jahr aus. Die Arbeit war für das weiterarbeitende Geschwisterteil in Verbindung mit angestellten Kollegen stemmbar.

Immer mehr Gläubiger liefen auf

Aber in immer kürzerer Folge liefen Gläubiger der schwer erkrankten Zahnärztin auf und mahnten in der Praxis den Schuldendienst für die Erkrankte ein. Wie sich zeigte, hatten sich zwei Hände voll Geldinstitute kurzgeschlossen und fürchteten, mit Hinweis auf die unbestimmte (Dauer-)Erkrankung um die Rückzahlung gewährter Privatkredite, abgesichert unter anderem durch eine Abtretung von KZV- und KV-Ansprüchen.

Was war passiert? Offensichtlich der Spielsucht unterlegen, hatte die erkrankte Schwester sich über Jahre munter bei den verschiedensten Geldinstituten Beträge zwischen 10.000 bis 50.000 Euro geliehen und sowieso schon bisher nur unregelmäßig Tilgungen geleistet. Die Erläuterung über Details soll hier unterbleiben.

Fakt ist nur, dass der verbleibende Geschwisterteil, nun selbst im Praxisabgabealter, die über sehr lange Zeit außerordentlich erfolgreiche Praxis nur über allerlei juristische Hürden und mit Mindererlös an Nachfolger veräußern konnte. So musste ärgerlicherweise ein wichtiger Teil des Erlöses auch noch an die Gläubiger der inzwischen in Insolvenz lebenden Schwester gezahlt werden.

In Defektfällen wird aufgedeckt, dass ehemals getroffene Vereinbarungen zur Auflösung/Beendigung einer Sozietät zwar noch immer gelebt werden können, sie sich bei Uneinigkeit der Partner aufgrund sich wandelnder Rechtsprechung aber so nicht mehr durchsetzen lassen. Da hätte ein innerhalb der Laufzeit regelmäßig durchgeführter Abgleich der Vertragsklauseln mittels juristischer Beratung vorgebeugt.

Vereinbarte Optionszeiten zur Verlängerung bestehender Mietverträge für die Praxisräume können so stillschweigend gegenstandslos werden. Überhaupt gilt es, den Mietvertrag, bezogen auf das angestrebte Beendigungsdatum, im Auge zu behalten.

Uneinheitlicher Ausstieg der Partner

Wird unter, sagen wir, 35-Jährigen ein Sozietätsvertrag geschlossen, ist nur selten geregelt, wie die gegenseitigen Ansprüche bei uneinheitlichem Ausstieg einzelner Partner gehandhabt werden sollen. Wer kann schon so lange vorher absehen, zu welchem Zeitpunkt er die zahnärztliche Tätigkeit beenden will oder muss. Gut, wer in seinem Sozietätsvertrag dazu, zum Beispiel im Hinblick auf eine Altersübergangssozietät, die der länger verbleibende Partner schließen will, bereits Vorsorge getroffen hat.

Behandlungseinrichtungen müssen in Laufe eines Berufslebens erneuert/erweitert werden. Wer nun beispielsweise 60-jährig im Hinblick auf die in sechs Jahren geplante Beendigung bemerkt, dass ein Gerät ausgefallen ist oder er Freude auf neue Technik hegt, wird die in häufigen Fällen auf ein Minimum von zehn Jahren festgeschriebene sogenannte steuerliche Verwertbarkeit der Abschreibung (AfA) bei Kauf nur noch eingeschränkt nutzen können.

Da kann ein Leasingvertrag, abgeschlossen über zum Beispiel sechs Jahre, die Lösung sein. Die hohen Leasingraten sind vor dem Hintergrund in der Regel abgeschriebener Praxiseinrichtungen steuerlich willkommen. Jüngere Gerätschaften verschaffen auch hinsichtlich geringerer Wartungs- und Reparaturkosten finanziellen Spielraum dafür.

Wenn der Vermieter andere Pläne hat

Schwierig sind auch solche Vereinbarungen, in denen ein Vermieter der inzwischen 55- oder 60-jährigen Mieterschaft kündigen kann. Oder die schwache Verhandlungsposition der in den Räumen ja etablierten Sozietät nutzt, um eine mehr oder minder signifikante Mieterhöhung durchzusetzen. Weiter liegt in den teilweise ja Jahrzehnte alten Mietverträgen bei Auszug die zu realisierende Rückbauverpflichtung seitens der Mieterschaft vor. Das kostet im Moment des Ruhestandseintritts Geld zu einem Zeitpunkt, zu dem möglicherweise auslaufende Honorarumsätze bereits Ursache schwindender Erlöse geworden sind. Selten können gebrauchte Einrichtungsgegenstände nennenswerte Erlöse im Außerhausverkauf erbringen.

Entsorgungskosten kommen hinzu. Neuerdings fordern Behörden ab und an Belege über die fachkundige Entsorgung von (weitgehend waagerecht verlegten) Abfluss-/Nassabsaugleitungen ein. Hintergrund ist die Quecksilberbelastung in den Ablagerungen. Das alles zusammen kann locker 30.000 Euro oder mehr kosten.

Arbeitsverträge von ­Mitarbeitenden

Ein besonderes Kapitel stellt die Auflösung/Beendigung vom Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden dar. Wittert die im Laufe der Jahre unverzichtbar gewordene Verwaltungsmitarbeiterin den nahenden Verlust ihres Arbeitsplatzes wegen Betriebsaufgabe, sind durchaus Bestrebungen in Richtung signifikanter Gehaltserhöhungsforderung (von den Chefs bisweilen als Erpressung beurteilt) zu beobachten.

Im Übrigen sind durch Rechtsprechung und Betriebszugehörigkeitsdauer recht unterschiedliche Kündigungsfristen zu bedenken. Azubis in laufender Ausbildung genießen Schutzrechte. Sowohl zum Erhalt des Betriebsfriedens als auch zur Vermeidung von Arbeitsschutzklagen ist rechtzeitiger juristischer Rat anzuraten.

Formulierungen mit Formeln zur Wertfindung

Manchmal sind hinsichtlich der Ermittlung des ideellen Praxiswerts (Goodwill) bei Trennung Formulierungen mit Formeln zur Wertfindung in Sozietätsverträgen getroffen. Und das bereits beim Zustandekommen der Sozietät vor Jahrzehnten! Aufgrund der Verschiebung der Behandlungszeiten einzelner Partner, recht unterschiedlicher Auslastung der PZR oder gegebenenfalls des Praxislabors oder der Mitarbeitenden etc. wird eine solche Vereinbarung im Erlebensfall schwerlich ausgewogen sein können.

Vorteilhaft hingegen, wenn bereits eingangs im Sozietätsvertrag festgeschrieben ist, dass bei Auflösung ein neutraler Wertermittler, der in keiner sonstigen Geschäftsverbindung mit der Praxis steht, für den ideellen wie den materiellen Praxiswert beauftragt wird. Bestehen an dessen Ausarbeitungen Zweifel, kann ein zweiter Wertermittler beauftragt werden. Aus den sich ergebenden Wertdifferenzen kann dann ein Mittelwert zur Festlegung genommen werden.

Schließlich soll geregelt sein, wer die Patientendaten fristgerecht aufbewahrt, sie in Anforderungsfällen gegen wiederum zu archivierenden Beleg herausgibt. Eine Verpflichtung, die noch ein Jahrzehnt über den Ruhestandsbeginn hinaus besteht. Wegen der über die Arbeitsbeendigung hinaus bestehenden Forderungen von Leistungsträgern oder direkt aus der Patientenschaft oder wegen geplanter Vertretungstätigkeiten aus dem Ruhestand heraus sollte die Beendigung bestehender Berufshaftpflichtversicherung wohlüberlegt sein.

Horst Willeweit, Bielefeld