Zum Beginn des kommenden Jahres treten die Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit 15 Prozent des umgewandelten Bruttolohns als Arbeitgeberzuschuss an der Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu beteiligen, um die Ersparnisse der Sozialversicherungsbeiträge anteilig weiterzugeben.
Dadurch wird die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gesteigert. Dies gilt aber nur für Neuzusagen. Für Altzusagen ist es erst ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend, einen fünfzehnprozentigen Zuschuss zu geben. Wie vorteilhaft die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer ist, zeigt die folgende Berechnung:
Musterberechnung einer betrieblichen Altersversorgung für eine 23-jährige ZFA
Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig mehr Mitarbeiter mit dem Wunsch auf Entgeltumwandlung und Angebote hierzu auf Sie zukommen, und genau hier können Risiken lauern. Denn der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar, sondern über einen Versicherer erfolgt (Paragraf 1 Betr. AVG). Insofern ist es wichtig, dass ein geprüftes einheitliches Vertragswerk vorliegt.
Es kann zum Beispiel zu einem Problem kommen, wenn der Versicherungsvertrag keine oder nur eine unzureichende Beitragsgarantie beinhaltet. Eine weitere Problematik kann darin liegen, dass Zusatzversicherungen, wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung, mit enthalten ist oder die Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht oder nicht korrekt ausgestaltet vorliegt.
Ralf Seidenstücker, Köln