Entwurf für ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sieht die Auswertung von Gesundheitsdaten durch Gesetzliche Krankenkassen vor. Die KZVWL sieht einen geringen Nutzen und potenzielle Risiken.
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass ein Kläger einen Anspruch auf Löschung sämtlicher im Jameda-Basiszugang vorgehaltenen Personendaten aus Art. 17 Abs. 1d), Art. 6 Abs. 1 DSGVO hat.