In seiner aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 12. Juli 2017, Az.: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13, veröffentlicht am 2. August 2017) hat das oberste deutsche Gericht den Kammern den Rücken gestärkt. Aus der Sicht des BVerfG gewährleistet die Pflichtmitgliedschaft im Kammersystem, dass die Betroffenen ihre Interessen einbringen können und fachkundig vertreten werden.
„Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des BVerfG mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien“, heißt es in der Pressemeldung des Gerichts zur Entscheidung.
Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) begrüßte diese Entscheidung, die auch bei den Ärzte- und Zahnärztekammern mit Spannung erwartet worden war. „Die gesetzlich festgelegten Aufgaben der Kammern entsprechen nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben. Dies wurde von den Karlsruher Bundesrichtern schon mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen“, heißt es in einer Pressemeldung zum Urteil.
Zentrale Aussagen auch für Selbstverwaltung der Heilberufekammern
In den Entscheidungsgründen bestätigte das BVerfG ausdrücklich die Bewertung des Gesetzgebers, dass private Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft nicht in gleichem Maße die Belange und Interessen aller Betroffenen ermitteln und vertreten können wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen. Weiter habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Wert der Kammern nicht nur auf ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch auf der breiten Informationsbasis beruht, die sich aus der Pflichtmitgliedschaft ergibt.
In einer ersten Stellungnahme begrüßte der Präsident der BLZK, Christian Berger, die Entscheidung, deren zentrale Aussagen auch für die funktionale Selbstverwaltung der Heilberufekammern gelten. „Auch die Zahnärztekammer nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen im Heilberufe-Kammergesetz wahr. Dazu zählt die Vertretung der beruflichen Belange aller rund 16.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bayern ebenso wie die Fort- und Weiterbildung, die Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege und die Berufsaufsicht.“
Rechtsanwalt Peter Knüpper, Hauptgeschäftsführer der BLZK, ergänzt: „Selbstverwaltung ist ein konstitutives Element unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Sie gewährleistet, dass aus Betroffenen Beteiligte werden, die ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln.“ Zu begrüßen sei auch, dass das BVerfG die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen im Zusammenhang mit der Pflichtmitgliedschaft bestätigt habe.