Wenn der Patient einen Hygieneverstoß behauptet
Seit einigen Jahren wird die Hygiene in Zahnarztpraxen regelmäßig kontrolliert – Stichworte: Hygieneplan, Begehung, Validierung. Dies sorgt bei den meisten Zahnärzten für Verdruss und Kosten. Wer allen diesen Vorgaben entspricht, ist allerdings für einen Haftungsprozess wegen angeblich mangelnder Hygiene gut gewappnet.
Dies wurde in einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) deutlich (Az.: 4 U 301/24). Es ging um eine Operation in einem Krankenhaus, die Grundsätze gelten jedoch erst recht für eine Zahnarztpraxis.
Grundsätze gelten erst recht für eine Zahnarztpraxis
Im Ausgangspunkt reicht es für den Patienten, einen Hygienefehler einigermaßen plausibel zu behaupten – insofern sind die Anforderungen an den Vortrag gering. Es ist dann Sache des Zahnarztes, entsprechende Handlungsanweisungen und den Hygieneplan vorzulegen. Tut er dies, muss dann der Patient konkret darlegen, dass diese Anleitungen unzureichend sind oder nicht eingehalten wurden.
Dies hatte die Patientin im Fall des OLG nicht getan, die Klage gegen das Krankenhaus wurde abgewiesen.
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg
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