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Löschung von Google-Bewertungen? Ja!

Jeweils nur ein Stern: Eine Hautärztin fand bei Google Maps Bewertungen über ihre Arztpraxis vor, die sie keinem Patienten zuordnen konnte.

Jeweils nur ein Stern: Eine Hautärztin fand bei Google Maps Bewertungen über ihre Arztpraxis vor, die sie keinem Patienten zuordnen konnte.
 

In zunehmendem Maße sind Ärzte und Zahnärzte beim Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen erfolgreich. Eine Ärztin ist vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13.9.2018 – Az.: 2-03 O 123/17) gleich gegen vier praxisfeindliche Bewertungen auf der ersten Seite bei Google Maps vorgegangen. Das Landgericht befasste sich mit der Frage, ob auch Bewertungen ohne Behandlungsbezug zu entfernen sind. Der Fall gilt gleichermaßen für Zahnärzte.

Erfolglose Löschungsaufforderung an Google

Eine Hautärztin fand bei Google Maps vier Bewertungen über ihre Arztpraxis vor mit jeweils einer 1-Sterne-Bewertung. Die Kommentare zu den Bewertungen besagten unter anderem, dass man als Kassenpatient keinen Termin erhalte, die Praxis nicht erreichbar sei oder lediglich, dass die Bewertung die Meinung des Bewertenden widerspiegele. Die Hautärztin konnte die Bewertungen keinem Patienten zuordnen, fand die Namen nicht in ihrer Patientendatenbank und sah keinen konkreten Behandlungsbezug. Sie ließ Google daher – vergeblich – über ihren Rechtsanwalt zum Löschen auffordern. Die anschließende Klage vor dem Landgericht hatte vollen Erfolg.

Erfolgreiche Löschungsklage vor Landgericht

Zu den Prüfpflichten hat das Landgericht ausgeführt, dass Google vom Grundsatz her nicht verpflichtet sei, von sich aus die von Nutzern ins Netz gestellten Beiträge auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. Sobald Google jedoch in konkrete Kenntnis der Rechtsverletzungen gesetzt würde, sodass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden könne, sei eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des – für den beanstandeten Beitrag – Verantwortlichen erforderlich.

Bewertungen sind alle schädlich

Für Google war es problemlos möglich, einen Rechtsverstoß durch die Bewertungen zu bejahen. Das Landgericht verweist auf die Schädlichkeit dieser Bewertungen. Bedeutsam sind die Ausführungen des Landgerichts zu den beiden Bewertungen, die auf den ersten Blick keine Anhaltspunkte dafür liefern, wie es zur Ein-Sterne-Bewertung gekommen ist. Das Landgericht hebt hier ausdrücklich den Portalcharakter von Google Maps hervor, zu beruflichen Tätigkeiten Bewertungen abgeben zu können. Daher würde ein Leser zumindest einen Kontakt des Bewertenden mit der Hautarztpraxis assoziieren und die Bewertungen auf jeden Fall in einen beruflichen Kontext stellen.

Google Maps als neues „Arzt-Bewertungsportal“

Bei Google Maps wird von der Kammer des Gerichts ein an ein „klassisches“ Arzt-Bewertungsportal angenähertes Geschäftsmodell gesehen. Das Landgericht fordert daher von Google die Prüfung, worauf die Bewertenden ihre Angaben stützen und ob das Bewertungsergebnis darauf aufbauend berechtigt ist. Die Hautärztin durfte die Löschung auch trotz weiterer positiver Bewertungen verlangen, denn die Löschung hätte ihre Durchschnittsbewertung angehoben.

Bessere Möglichkeiten für Zahnärzte

Das Urteil schafft neue Möglichkeiten, auch gegen vermeintlich behandlungsunabhängige Bewertungen vorzugehen. Das Landgericht Frankfurt entzieht Google die Möglichkeit, die bei Google Maps zu einer Arztpraxis eingestellten Bewertungen mit dem Einwand zu relativieren, dies könnten auch behandlungsunabhängig gelesen werden. Um Google zu Handlungspflichten zu zwingen, muss man sich an die Vorgaben der Rechtsprechung halten. Wer sich hier nicht auskennt, sollte sich anwaltlich begleiten lassen. Der Anwaltszwang gilt spätestens im Gerichtsverfahren. Denn diese werden häufig vor den Landgerichten ausgetragen.

Dr. Tim Oehler, Fachanwalt für Medizinrecht