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Zahlen, Daten, Fakten

Schon heute sind fast 40 Prozent der 85- bis 89-Jährigen pflegebedürftig.

Schon heute sind fast 40 Prozent der 85- bis 89-Jährigen pflegebedürftig.

Die Zahnärztekammer Niedersachsen informiert:

  • Schon heute sind fast 40 Prozent der 85- bis 89-Jährigen und 64 Prozent der 90-Jährigen und älteren pflegebedürftig. Das Statistische Bundesamt rechnet mit einem Anstieg von 35 Prozent bis 2030. Die Zahl Pflegebedürftiger in der Altersgruppe 90 plus wird sich ver­doppeln. Mit dem Pflegestärkungs­gesetz 2 erfolgte zum 1. Januar 2017 die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Nach ersten Schätzungen erhöht dies die Zahl erfasster Pflegebedürftiger um weitere 500.000 Menschen.
  • Laut der fünften Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS V 2016) sind knapp 47 Prozent der Pflegebedürftigen nicht zahn­los und besitzen im Durchschnitt noch 12,1 natürliche Zähne, die aber oft nicht im ausreichenden Maß gepflegt werden können. Nur noch etwa 20 Prozent der Senioren tragen eine Vollprothese, die sich einfach herausnehmen, säubern und einsetzen lässt. Die mittlerweile weit verbreiteten hochwertigen Versorgungen mit Implantaten, Kronen und Brücken erschweren die Zahnpflege.
  • In der Ausbildung der Pflegekräfte wird die Alterszahnpflege nicht ausreichend vermittelt. Die Fachschulen können selbst entscheiden, wie intensiv sie dieses Thema behandeln.
  • Bisher lag es im Ermessen der Pflegedienste und Heimleitungen, ob und wie Zahnärzte systematisch in die Versorgung eingebunden werden und ob das Pflegepersonal geschult wird oder nicht. Mit dem gerade beschlossenen „Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG)“ soll unter Umständen die Zusammenarbeit von Zahn- und Hausärzten mit Pflegeheimen zum 1. Januar 2019 verpflichtend werden.
  • Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz aus dem Jahr 2013 erleichtert Kooperationen zwischen Zahnärzten und Alters-/Pflegeheimen, die durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen geregelt werden.
  • Deutschlandweit gibt es knapp 13.600 Pflegeheime. Mittlerweile hat fast jede fünfte Einrichtung einen Kooperationsvertrag mit einer Zahnarztpraxis vor Ort geschlossen. Die Tendenz ist weiter steigend. Neben der stationären Betreuung versorgen Zahnmediziner Pflegebedürftige auch im häuslichen Umfeld.
  • Mit Inkrafttreten von Paragraf 22a SGB V im Juli 2018 bekommen alle gesetzlich versicherten Patienten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder eine Eingliederungshilfe erhalten, das Recht auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorge. Dazu gehören etwa die Befundaufnahme des Mundraums, ein Behandlungsplan, eine Beratung zu den notwendigen Pflegemaßnahmen und eine halbjährliche Zahnsteinentfernung.