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Sozietäten (2): Wie arbeiten sie?

Aus der Tätigkeit des Praxiswertermittlers Horst Willeweit (2)

Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Wahrend es im ersten Teil um das Zustandekommen von Sozietäten ging, erklärt Horst Willeweit im zweiten Teil der kleinen Serie wie Sozietäten arbeiten, wie man etwa den Patientenzugang am besten regelt oder auch die fachliche Aufteilung.

Der schon vor Beginn einer Sozietät erstellte Geschäftsverteilungsplan sollte gelebt werden. Beispiel: Wer ist nach außen Personalchef oder -chefin? Wer ist nach außen gegenüber Lieferanten, Vermietern etc. vertretungsberechtigt? Gegenüber den häufigeren Gemeinschaftspraxen soll erwähnt werden, dass Praxisgemeinschaften formal wie zwei getrennte Praxen an einer Adresse tätig werden. So kann in Gemeinschaftspraxen ein Außenstehender (zum Beispiel Patient/Versicherung) sich einen beliebigen Partner wählen, an den er gegebenenfalls seine Klage richtet. In einer Praxisgemeinschaft hingegen haftet der einzelne Sozietätsteilnehmer gegenüber seinen Patienten/Geschäftspartnern für seinen Geschäftsbereich.

Nicht so selten rächt es sich irgendwann, wenn im Sozietätsvertrag etwa vereinbart steht, dass zwei Beteiligte zu je 50 Prozent gleichberechtigt sind. Noch schlimmer wird es, wenn beispielsweise ein Gesellschafter 60 Prozent Anteile hält, ein Zweiter 40 Prozent, aber beide in Entscheidungen gleichberechtigt sind, also jeweils Einvernehmlichkeit herbeigeführt werden muss. Entpuppt sich dann etwa der Minderheitsbeteiligte als Quertreiber, gerät der Mehrheitseigner schier in Verzweiflung. An einem solchen Punkt mag sichtbar werden, weshalb juristischer Beistand gerade in Sozietätsfragen zwingend ist.

Die Verteilung der Patienten

Geregelt sein muss auch der Patientenzugang. Soweit Neupatienten keinen festen Wunsch zu einem bestimmten Behandler äußern, kann etwa vereinbart werden, dass im ersten Quartal Behandler:in eins alle Neuzugänge mit den Anfangsbuchstaben A bis L und Behandler:in zwei alle Neuzugänge mit den Buchstaben M bis Z zugeteilt werden. In den Folgequartalen dann wechselt diese Reihenfolge. Aber auch das funktioniert nur, solange sämtliche Sozietätspartner ausgelastet sind. Treten bei einem Behandler/einer Behandlerin markante Lücken im Terminplan auf, sollte der Sozietätsvertrag eine Lösung, eine Neuausrichtung beinhalten, auf die dann zurückgegriffen werden kann.

Auch andere Aufteilungsregelungen machen deutlich, dass der Sozietätsfrieden wesentlich davon abhängt, inwieweit jeder Beteiligte stets die Freiheit zuerst unter dem Aspekt der Freiheit des Anderen zu sehen vermag. Dauerhaft! Gerade nach innen, die Mitarbeitenden der Praxis schauen ja durchaus „unter den Teppich“, wird die Stimmigkeit unter den Sozietätspartnern als Gradmesser für mehr oder weniger Engagement wirken. Auch von außen, von Patienten, Lieferanten, zahntechnischen Laboren etc., werden die gelebten Verhältnisse rasch bemerkt. Alle zusammen formen dann das Bild des Praxisrufs.

Fachliche Aufteilung

Eine Patientenzuteilung kann auch an fachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet werden. Etwa danach, wer die aufsuchende, regelmäßige und nicht Anlass bezogene Versorgung (Paragraf 119 b SGB V) im nahegelegenen Altenwohnheim übernimmt. Wer macht die PAR, wer Endo? Wer die Kons? Wer die Chirurgie? Wenn aber Patienten vermehrt nach solchen Vorbehandlungen die Prothetik immer häufiger bei einem bestimmten Sozietätspartner erbracht haben wollen, dieser zudem noch „höherwertig“ therapiert, kann der Haussegen schnell in Schieflage geraten. Da wird es dann sinnvoll sein, wenn beispielsweise in Dreijahresschritten eine Überprüfung der Vertragsinhalte beim Juristen bereits vereinbart steht. Und soweit der dann als Dritter sogar ein Stimmrecht im Vertrag verankert bekommen hat, kann unter dreien eine Mehrheitsentscheidung herbeigeführt werden. Ist die Steuerberatung auch in der Wirtschaftsberatung tätig, mag sie hinzugezogen werden.  

Es gilt, Befindlichkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen. Nicht so selten bekommt der Betriebsfrieden Schlagseite, wenn etwa der private Partner eines Sozietätsmitinhabers innerhalb der Praxis mittätig ist. Insbesondere wenn dies an der Rezeption oder in der Verwaltung Fall ist.

Die entscheidenden Kleinigkeiten

Es kann sozietätsvertraglich verankert sein, dass jeder geschlossene Vertrag, vom Zeitschriftenabonnement über die Arbeitsverträge, Wartungsverträge bis hin zum so wichtigen Mietvertrag unter juristischer Begleitung auf den Prüfstand kommt: Sind sie noch nütze? Passen die Klauseln noch zum Bedarf oder zur aktuellen Rechtsprechung? Können Risiken und Nutzen optimiert werden? Solche und ähnlich Eckpunkte werden behandelt. Beendigungstermine, etwa zu Leasingverträgen, können auf Wiedervorlage gelegt werden. Die etwas deutsche Art, wonach alles ein für alle Mal geregelt werden kann, funktioniert gewöhnlich nicht lange.

So richtig knallt es, wenn Verhältnisse eintreten, die auf die spätere Situation einwirken. Als Beispiele zu nennen sind familiäre Auseinandersetzungen (Ehetrennung und deren finanzielle Folgen), Drogen-, Spiel- und Alkoholsucht, Erkrankungen (mit Teilberufsunfähigkeit, zum Beispiel hervorgerufen aus Skelettschäden überwiegend ergonomisch unbedachter Arbeitsfehlhaltungen), aber auch Gläubigerverfolgung, hervorgerufen durch Konsumsucht (Autos, Flugzeug und Freizeitboote). Diese Risiken allerdings gibt es genauso in der Einzelpraxisführung. Dort wirken sie sich aber nicht gleich auch auf Sozietätspartner aus.

Die richtigen Fragen stellen

Erwähnt werden kann auch, dass sowohl eine Steuerberatung als auch eine juristische Beratung mitunter nur so gut ist, wie Mandanten diesen Berufsgruppen die richtigen Fragen stellen beziehungsweise die Praxisziele verdeutlichen. Da tut ein erfahrener, unabhängiger Berater mit profunden Kenntnissen aus dem Dentalgeschehen als Fragesteller durchaus manchmal gut.

Ein Beispiel für ähnlich gelagerte Fälle sei angeführt: Ein Partner A hatte die vorherige Einzelpraxis 20 Jahre zuvor seinerseits übernommen. Sieben Jahre später band er eine Sozietätspartnerin ein. 

Vereinbarte Kündigungszeit für die Beendigung der Sozietät – ganze sechs Monate!! Der rund 15 Jahre ältere Sozietätsgeber hingegen hatte mündlich stets erklärt, mit erreichen seines 65. Lebensjahres ausscheiden zu wollen. Gekündigt hat er dann aber vertraglich völlig korrekt bereits sechs Monate vor seinem 60. Lebensjahr. Unerwartet, denn immerhin fünf Jahre vor dem stets gepredigten Altersausstieg.
Die verbleibende Sozietätspartnerin hatte bis dato mit Rücksicht auf ihre im Grundschulalter befindlichen Kinder reduziert gearbeitet. Einvernehmlich hatten die Sozietätspartner stets auf jedwede Investition in die Praxisausstattung verzichtet, sie mehr oder weniger kaputtgespart.

Im Ergebnis steht die jüngere Sozietätspartnerin nun als Einzelbehandlerin mit sechs Behandlungsplätzen (vier davon ohne Ersatzteilversorgung), analogem Röntgen (ebenfalls ohne Ersatzteilversorgung) sechs ZFAs, einer ZMF und zwei Zahntechniker:innen im veralteten Praxislabor da. Neben der nun entscheidend umzustellenden familiären Versorgung und der signifikanten Erhöhung  der Arbeitszeit in der Praxis stehen Modernisierungsinvestitionen von mindestens 250.000 Euro ins Haus.

Gefährdete Wirtschaftlichkeit des Praxisbetriebs

Beklagen kann die Frau sich bei niemandem, hatte sie doch über viele Jahre hinweg den trotz kleiner Arbeitszeit brauchbaren Praxisertrag durch Investitionsabstinenz genossen. Ein verwelkender Vorteil, der sich nun rächt. Auch hängt die verbleibende Sozietätspartnerin noch für mindestens weitere zehn Jahre im bestehenden Mietvertrag fest. Da es dem ausscheidenden Sozietätspartner gefallen hatte, dass seine jüngere Kollegin sich nie so recht in die Verwaltungs­zusammenhänge der gemeinsamen Praxis eingebracht und eingearbeitet hatte, steht für letztere nun auch das vermehrte unternehmerische Engagement an. Um die gefährdete Wirtschaftlichkeit des Praxisbetriebs zu sichern, muss eiligst eine neue Sozietätspartnerin oder ein Sozietätspartner her.

Gleichgültig, ob Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis – das Erscheinungsbild der Praxis soll von Mitarbeitenden und gerade auch von der Patientenschaft (und denen, die erst noch als Patienten gewonnen werden müssen) als ausgewogen und geschlossen wahrgenommen werden. So wird Vertrauen generiert. Designer mit Erfahrung im Dentalfeld, gepaart mit sozialer Kompetenz, können hier helfen.

Bereits im Sozietätsvertrag kann festgelegt werden, dass in regelmäßigen Abständen Betriebsversammlungen abgehalten werden. Ein auch für Fortbildungen und Informationen geeigneter Personalraum kann dafür vorgehalten werden. Verantwortlichkeiten für diese Treffen können nach Themen und Arbeitsinhalten aufgeteilt werden. Möglichst ein jeder Mitarbeitender in der Praxis (von der Reinigungskraft über den Azubi bis zu den Chefs) erhält einen festen Part zugeteilt.

Zeitgleich berichten die Funktionen gestaffelt: was läuft gut, was hat Verbesserungspotenzial, was äußern Patienten, was macht die Arbeit sicherer etc. Es wird ein Protokoll erstellt, über deren Arbeitspunkte beim jeweils nächsten Treffen berichtet wird. Ein Zeit- und Arbeitsaufwand, der lohnt. Auch indem die gegenseitigen Leistungen wertgeschätzt werden.

Kleine gemeinsame Aktivitäten für das gesamte Team

Apropos Wertschätzung: Kleine gemeinsame Aktivitäten, angeboten für das gesamte Team und reihum von jedem organisiert, quartalsweise terminiert, helfen das soziale Miteinander zu festigen. Das muss nichts Großes sein. Da genügt bereits eine Halbtagswanderung mit zünftigem Frühstück aus dem Rucksack, der gemeinsame Schwimm­badbesuch oder eine Inhouse-Weihnachtsfeier. Diese Aktivitäten dann etwa unter der Rubrik „News am Rande“ auf der Internetseite eingebracht, runden auch für besuchende Patienten und Lieferanten das Bild der Praxis sympathisch ab. In der Patienteneinwerbung sind Mitarbeitende ein besonders wirksames, identitätsstiftendes Instrument.  

Der Beitrag wird unter dem Thema „Wie enden Sozietäten?“ fortgesetzt.

Horst Willeweit, Bielefeld

Über den Autor:

Nach 45 Jahren als Praxiseinrichter ist Horst Willeweit im Feld der Dienstleistungen für Dentalhandel, Herstellung sowie der Wertermittlung zahnärztlicher Praxen und zahntechnischer Labore bundesweit tätig (Abgaben/Übernahmen, materiell wie ideell/Goodwill). Kontakt über seine Homepage