Wird der Urlaub nicht im Kalenderjahr gewährt und genommen, verfällt er. Nach Rechtsprechung ist dafür aber ein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers erforderlich.
Seit einiger Zeit billigen Gerichte Approbationsentziehungen aufgrund von Verhalten außerhalb der (zahn-)ärztlichen Berufsausübung. Das BVerwG bestätigte jüngst eine solche Entscheidung.
Die Verbraucherzentrale NRW sah bei telemedizinisch ausgerichteten Aligner-Anbietern anpreisende und zum Teil irreführende Werbebotschaften und ging vor Gericht erfolgreich dagegen vor.