Haben Sie sich für 2018 vorgenommen, für das Alter vorzusorgen? Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen in Sachen Rente und Altersvorsorge, die zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, hat die DZW für Sie zusammengestellt.
Beitragssatz sinkt, Eintrittsalter steigt
Die gute Nachricht: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent gesenkt. Die für einige Arbeitnehmer schlechte Nachricht: Sie müssen länger arbeiten. Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter für gesetzlich Versicherte schrittweise angehoben. Arbeitnehmer, die 1953 geboren sind, können mit 65 und sieben Monaten in Rente gehen. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat. Später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Versicherte, die nach 1964 geboren sind, müssen sich auf die „Rente mit 67“ einstellen.
Verbesserungen bei Erwerbsminderung
Wer aus gesundheitlichen Gründen vermindert erwerbsfähig ist, kann eine Rente beantragen. Der Versicherte hat dann unter Umständen noch nicht viel in die Rentenkasse eingezahlt. Damit er dennoch eine angemessene Sicherung erhält, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit für zukünftige Rentner wird zwischen 2018 und 2024 schrittweise auf 65 Jahre verlängert. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
Änderungen bei der Betriebsrente
Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Förderung für Geringverdiener
Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung gilt für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat. Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der staatliche Zuschuss 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr.
Vorteile bei der Betriebsrente
Außerdem wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren. Bisher waren es fünf Jahre.
Riester-Sparer profitieren
Riester-Sparer können sich freuen. Die Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden, der von den Einkommens- und Familienverhältnissen abhängig ist.
Verbesserungen gibt es 2018 auch bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten. Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sogenannte Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert. Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge
Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Damit wird, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei.