Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Wie verschiedene Medien einstimmig berichten hat das der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Arbeitnehmer müssen sich an Arbeitsordnung halten
Wie das Nachrichtenmagazin "Spiegel Online" berichtet, müsse es jedoch eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen diskriminierungsfrei durchsetzt. Wie die Online-Ausgabe der "Die Zeit" berichtet, sind in Deutschland Kopftücher am Arbeitsplatz prinzipiell erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.
Geklagt hatten zwei Frauen, die sich von ihrem Arbeitgeber diskriminiert fühlten. Ihr Wunsch, das Kopftuch während der Arbeit zu tragen, habe der internen Arbeitsordnung widersprochen, heißt es bei "Die Zeit". "Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeden Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen", stand dort. Wenig später wurde die Frau mit einer Abfindung entlassen.
Die Luxemburger Richter haben befunden, dass unter diesen Umständen ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Laut Informationen der Zeitung könne es allerdings um "mittelbare Diskriminierung" gehen – also um eine Regelung, die Menschen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Gerechtfertigt könnte die aber sein, wenn gegenüber dem Kunden etwa politische, philosophische oder religiöse Neutralität gewahrt werden sollte. Relevant ist dabei laut EuGH auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betreffe.
Kein Verbot auf Kundenwunsch
Darüber hinaus ist der EuGH zu einer weiteren wichtigen Entscheidung gekommen. Wie mehrere Medien weiter einstimmig berichten, sei ein Kopftuch-Verbot aufgrund des Willens von Kunden nicht gerechtfertigt. Bei der Klage der zweiten Frau müsse allerdings noch geklärt werden, ob das Tragen des Kopftuches gegen unternehmensinterne Regelungen verstoßen habe. Bei beiden Klägerinnen handelt es sich um Muslima.