Die Wiedereinführung der Budgetierung für Kassenleistungen und die steigenden Kosten verstärken den finanziellen Druck auf die Praxen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass alle erbrachten Leistungen auch den Weg in die Abrechnung finden.
Wirft man einen Blick in die Leistungsstatistik der Praxis, sieht man sehr schnell, welche Leistungen wie häufig berechnet werden. Es fällt jedoch auch auf, welche Leistungen nicht oder nur sporadisch berechnet werden. Besonders auffällig ist, dass in vielen Praxen Leistungen aus dem Bereich der GOÄ sehr selten bis gar nicht berechnet werden.
Wundbehandlungen
Nicht jedes Auftragen von Medikamenten oder Tinkturen im Mundbereich fällt unter die Bema-Nr. 105 (Mu). Häufig behandeln wir nämlich keine Mundschleimhauterkrankung, sondern versorgen Wunden, die aufgrund von Traumata entstanden sind.
Für die Versorgung von Wunden sieht die GOÄ folgende Gebührenziffern vor:
- GOÄ-Nr. 2000 Erstversorgung einer kleinen Wunde
- GOÄ-Nr. 2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
- GOÄ-Nr. 2002 Versorgung kleine Wunde, einschließlich Umschneidung und Naht
- GOÄ-Nr. 2003 Erstversorgung große und/oder stark verunreinigte Wunde
- GOÄ-Nr. 2004 Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
- GOÄ-Nr. 2005 Versorgung große/stark verunreinigte Wunde mit Umschneidung/Naht
- GOÄ-Nr. 2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist (auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde)
Die Leistungen können sowohl gesetzlich über die KCH-Abrechnung als auch privat berechnet werden und für alle Leistungen gilt, dass sie je versorgte Wunde einmal berechnet werden können.
Gerade bei GKV-Patienten ist genaues Hinschauen und Differenzieren zwischen Mundschleimhauterkrankung und Versorgen einer Wunde besonders wichtig. Die Bema-Nr. 105 gehört zu den hochfrequenten Leistungen, die gerne im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen beanstandet werden.
Der Ansatz der GOÄ-Leistungen lohnt sich auch deshalb, weil die Abrechnungseinschränkungen, die für die Bema-Nr. 105 (Mu) im Rahmen von PAR-Behandlungen gelten, die Wundversorgung nach den GOÄ-Nummern 2000 – 2006 nicht betreffen und auch eine nebeneinander Berechnung der Bema-Nr. 105 und der GOÄ-Nummern 2000 – 2006 in einer Sitzung ist möglich, wenn es sich um getrennte Leistungen handelt.
Fremdkörper entfernen
Weitere Leistungen aus dem Bereich der Gebührenordnung für Ärzte, die gerne vergessen werden, weil ihnen zu wenig Beachtung geschenkt wird, sind Leistungen zur Entfernung von Fremdkörpern.
Die GOÄ-Nr. 1508 Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund ist je Sitzung einmal berechnungsfähig, wenn Fremdkörper wie Zahnseidereste oder Speisereste mit der Pinzette entfernt werden können ohne Schaffung eines speziellen Zugangs.
Die GOÄ-Nr. 2009 ist für die Entfernung von unter (Schleim)Haut gelegenen fühlbaren Fremdkörper berechenbar. Werden in einer Sitzung mehrere Fremdkörper entfernt, dann kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Die Leistung kann zum Beispiel berechnet werden, wenn sich Speisereste wie kleine Gräten oder Schalen von Getreide oder Nüssen unter das Zahnfleisch geschoben haben und noch sichtbar oder fühlbar sind und ohne größere Komplikationen mit der Pinzette entfernt werden können.
Sitzt der Fremdkörper tiefer und kann nur durch Schaffen eines operativen Zugangs entfernt werden, dann ist hierfür die GOÄ-Nr. 2010 Operative Entfernung tief sitzender Fremdkörper aus Weichteilen/Knochen anzusetzen. Wird die Leistung im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht, dann fällt hier zusätzlich der OP-Zuschlag GOÄ-Nr. 442 an. Bei Abrechnung über GKV ist kein Zuschlug möglich.
Die Entfernung von Fremdkörpern kann im Rahmen von Routinekontrollen oder bei Prophylaxesitzungen anfallen, aber auch bei der Füllungstherapie, wenn zum Beispiel eingespießte Speisereste aus der Kavität entfernt werden oder Reste des alten Füllungsmaterials sich unter das Zahnfleisch geschafft haben. Auch die Entfernung von Abformmaterial, das sich im Zahnzwischenraum verkeilt oder unter die Gingiva geschoben hat, kann danach berechnet werden.
Belags- und Konkremententfernung
Im Kassenbereich ist die Entfernung von harten und weichen Belägen nur 1x im Jahr, bei Pflegbedürftigen 2x im Jahr berechenbar. Niemand würde jedoch prothetische Restaurationen eingliedern oder Füllungen legen, wenn der betreffende Zahn nicht frei von Belägen oder gar Konkrementen ist.
Für Kassenpatienten ist die erneute Belagsentfernung, wenn die Bema-Nr. 107 bereits berechnet wurde, nur noch als Privatleistung nach Abschluss einer Vereinbarung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z möglich:
- GOZ-Nr. 4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied
- GOZ-Nr. 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn
- GOZ-Nr. 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen
- GOZ-Nr. 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivalerKonkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen
In vielen Praxen werden diese Leistungen jedoch nicht konsequent zur Abrechnung gebracht. Die Gründe hierfür sind häufig die fehlende Dokumentation der Leistung oder die Scheu vor dem bürokratischen Aufwand der Privatvereinbarung. Das ist sehr schade, denn gerade diese vermeintlich kleinen Leistungen machen am Jahresende den Unterschied, denn nicht die Höhe der Honorierung, sondern die hohe Anzahl der erbrachten Leistungen schlagen hier zu Buche.
Mehrfachberechnung je Sitzung
In der GOZ gilt es, die Leistungsbeschreibung und Kommentierung besonders genau zu lesen. So kann die GOZ-Nr. 2030 besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich zweimal angesetzt werden, wenn sowohl präpariert als auch gefüllt wird und hierbei jeweils besondere Maßnahmen im Sinne der Leistungsbeschreibung notwendig sind.
Wird Spanngummi neben anderen besonderen Maßnahmen nach der GOZ-Nr. 2030 angelegt, darf das zusätzlich zur GOZ-Nr. 2030 nach der GOZ-Nr. 2040 berechnet werden, denn im GOZ-Bereich gibt es, anders als im Kassenbereich, eine separate Leistungsnummer für das Anlegen von Spanngummi.
Die Gebührennummer darf je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich auch mehrfach je Sitzung berechnet werden, wenn die Behandlungsumstände eine Abnahme und erneutes Anlegen notwendig machen. Das kann zum Beispiel im Rahmen von Wurzelbehandlungen zur Aufnahme von Röntgenbildern notwendig sein oder bei Präparation und Eingliederung von Restaurationen in einer Sitzung.
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Unsere Empfehlung
Um den Fokus verstärkt auf die Leistungen zurichten, die nicht häufig anfallen oder so nebenbei erbracht werden, sollten auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Assistenz sensibilisiert werden, die Leistungen lückenlos zu dokumentieren. Die Überarbeitung der Leistungsketten und Komplexe erleichtert die Erfassung und Abrechnung der Leistungen und stellen gleichzeitig eine gute Gedankenstütze dar, um nichts zu vergessen. Bei der Erstellung von Plänen für prothetische oder konservierende Behandlungen bei Kassenpatienten sollten private Begleitleistungen direkt mit vereinbart werden.
Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden Sie unter abrechnung dental
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