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Zahnarzt zieht Sohn über den Tisch

Sportwagen

Um einen Nissan GTR ging es bei dem Streit zwischen dem Zahnarzt aus Detmold und seinem Sohn.

Die Kinder sind das Wichtigste im Leben von Eltern. Allerdings trifft das anscheinend nicht auf alle Elternteile zu. So hat ein Vater, der als Zahnarzt im nordrhein-westfälischen Detmold praktiziert, die Leidenschaft seines Sohnes für Sportwagen schamlos ausgenutzt und dem Sohn einen solchen zum 25. Geburtstag versprochen.

Erbverzicht vom Sohn gefordert

Wie verschiedene Medien einstimmig berichten, sei an diesem Versprechen allerdings Bedingungen geknüpft gewesen. So habe der gerade 18 Jahre alt gewordene Sohn  seinem Vater zunächst versprechen müssen, die Ausbildung mit Bestnote abzuschließen. Darüber hinaus habe der Vater als Gegenleistung für den Sportwagen den Erbverzicht vom Sohn gefordert. Bei dem Wagen habe es sich um einen Nissan GTR X gehandelt. Der Sohn ist zunächst auf den Deal eingegangen und gemeinsam mit seinem Vater einen notariell beglaubigten Vertrag abgeschlossen. Kurze Zeit später habe der Sohn laut Medienberichten den Deal bereut und sich zur Klage gegen den Vater entschlossen.

Sohn bekommt Recht

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat ihm in zweiter Instanz Recht gegeben. Laut Angaben des OLG sei die Abmachung zwischen den beiden sittenwidrig und daher nichtig. Die Richter haben bei dem Vertrag ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers gesehen. So sei etwa der Erbverzicht sofort wirksam, während die Gegenleistung nur unter der Erfüllung mehrere Bedingungen eintrete, so dass der Vater den Erbverzicht unter Umständen unentgeltlich erlange.

Wertverlust des Autos

Darüber hinaus ist laut OLG Hamm zu berücksichtigen, dass das zum Neupreis von rund 100.000 Euro gekaufte Fahrzeug enorm an Wert verloren haben werde, wenn es schließlich in den Besitz des Sohnes übergehe. Das Gericht hat zudem befunden, dass der geschäftsgewandte Vater im Zuge des Vertrags die Unwissenheit seines Sohnes ausgenutzt habe. Laut Mitteilung des Gerichts habe er sich die Begeisterung des Klägers für den Sportwagen zu Nutze gemacht und durch die Anschaffung des Fahrzeugs im Vorfeld des Vertrages noch gefördert. (Az.: 10 U 36/15).

Da es ein zivilrechtlicher Prozess war, gibt es kein persönliches Urteil für den Vater.