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Abrechnung der Augmentation als Komplexleistung

Eine Behandlung, die in den Praxen immer wieder für Unsicherheiten bei der Rechnungsstellung sorgt, ist die Augmentation, also eine Knochenaufbaumaßnahme, die im Zusammenhang mit einer Implantation oder zum Aufbau eines Prothesenbettes erfolgen soll.
Dieser Artikel macht endlich Schluss mit den Unsicherheiten und erklärt genau, welche Leistungen in Kombination mit der Augmentation berechnungsfähig sind.

Die gebührenrechtliche Komplexität der Augmentation

Die Augmentation wird durch die GOZ-Ziffer 9100 („Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) beschrieben. Die GOZ-Ziffer 9100 ist zudem zuschlagsberechtigt und bekommt aufgrund der Punktzahl (2694 Punkte) den OP-Zuschlag 0530.
Grund für eine Augmentation kann die Vorbereitung für eine geplante Maßnahme – wie zum Beispiel das Einbringen eines Implantats oder auch eine präprothetische Maßnahme zum Kieferaufbau – sein. Eine gleichzeitige Berechnung der GOZ-Ziffern 9100 (Augmentation) und 9010 (Einbringen eines Zahnimplantats) ist also möglich.
Die Berechnung der Augmentation wird meist deshalb kompliziert, weil die Gebührenziffer 9100 aus mehreren Teilleistungen besteht. Dies führt dazu, dass diverse weitere GOZ-Ziffern nicht in Kombination mit der Ziffer 9100 berechnungsfähig sind, da letztere bereits die eigentlich zutreffende Leistung beinhaltet.

Mit der Leistung nach Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:

  •  Lagerbildung
  •  Glättung des Alveolarfortsatzes
  •  Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets
  •  Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
  •  Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung
  •  Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierung

Schauen wir uns einmal die Teilleistungen genauer an, um zu bestimmen, welche anderen Gebührenziffern dadurch ausgeschlossen oder unter Umständen doch ansetzbar sind.

Lagerbildung:

Die in der GOZ-Ziffer 9100 enthaltene Lagerbildung ist nicht mit der Ziffer Ä2730 (operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes) berechnungsfähig.

Glättung des Alveolarfortsatzes:

Ebenfalls in der GOZ-Ziffer 9100 enthalten ist die Glättung des Alveolarfortsatzes. Hier schließt sich die GOZ-Ziffer 3230 (Knochenresektion) aus.

Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiete:

Die GOZ-Ziffer 9090 beinhaltet die Knochengewinnung und Implantation des entnommenen Knochens. Da die Knochenentnahme bereits mit der GOZ-Ziffer 9100 abgegolten ist, kann eine zeit- und ortsgleiche Berechnung der GOZ-Ziffer 9090 nicht mehr erfolgen.

Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial):

Wird dem Patienten Eigenknochen außerhalb des Aufbaugebiets entnommen, dann ist im Zusammenhang mit der GOZ-Ziffer 9100 die GOZ-Ziffer 9140 ansetzbar. Die Beschreibung der GOZ-Ziffer 9140 lautet: „Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle.“
Da die Entnahme an einer anderen Stelle stattfindet, ist eine gleichzeitige Berechnung mit der Ziffer 9100 möglich. Anders sieht es mit der Ziffer Ä2442 aus: In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 9100 wird das Einbringen des Knochenersatzmaterials benannt. Dies schließt die gemeinsame ortsgleiche Berechnung mit der Ziffer Ä2442 (alloplastische Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung) aus.

Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung:

Die GOZ-Ziffer 3100 (Wundverschlussplastik) ist ebenfalls im Zusammenhang mit der GOZ-Ziffer 9100 ausgeschlossen, da diese den „Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung“ beinhaltet.

Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierung:

In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 9100 befindet sich der Zusatz, dass das Einbringen von Barrieren wie Membranen Leistungsbestandteil ist. Somit schließt sich die Ziffer 4138 (Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung) aus.
Ebenfalls von der Berechnung mit der GOZ-Ziffer 9100 ausgeschlossen ist die GOZ-Ziffer 9130 (Bone Splitting: Teilung des Knochens, insgesamte Verbreiterung des Kieferknochens).

Graphik: Augmentationsmaterial in geöffneter Alveole

Aufbau des Alveolarfortsatzes mit zeitgleicher Implantation


Der Aufbau des Alveolarfortsatzes kann sowohl als alleinige operative Maßnahme als auch im Zusammenhang mit einer Implantation erbracht werden. Findet der Aufbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Implantation statt, sind folgende Maßnahmen zusätzlich zur GOZ-Ziffer 9100 berechnungsfähig:

  • Die GOZ-Ziffer 9003 (Verwendung einer Orientierungs- beziehungsweise Positionierungsschablone) sowie die GOZ-Ziffer 9005 (Verwendung einer digitalen Orientierungs- oder Führungsschablone), die zum Einbringen des Implantats notwendig sein können, sind in diesem Fall berechnungsfähig.
  • Das Einbringen/Setzen des Implantats, das mit der GOZ-Ziffer 9010 (Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat) berechnungsfähig ist oder aber mit der GOZ-Ziffer 9020 (Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat) angesetzt werden kann, ist zusammen mit der GOZ-Ziffer 9100 anrechenbar.
  • Ebenfalls berechnungsfähig zur GOZ-Ziffer 9100 sind die GOZ-Ziffer 9110 (geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus) – der interne Sinuslift – und auch die GOZ-Ziffer 9120 (Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung) – der externe Sinuslift. Allerdings ist bei der zeitgleichen Berechnung zu beachten, dass die Ziffer 9100 nur zur halben Gebühr im Zusammenhang mit der GOZ-Ziffer 9010 und zur Drittel-Gebühr mit der GOZ-Ziffer 9120 berechnet werden darf!
  • Die Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets, die mit der GOZ-Ziffer 9140 beschrieben ist, beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets gegebenenfalls einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle und ist somit zusammen mit der Ziffer 9100 berechnungsfähig.
  • Gegebenenfalls sind darüber hinaus Hautlappenplastiken, die nicht in der GOZ-Ziffer 9100 enthalten sind oder eine eigene Indikation haben, berechnungsfähig nach GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat), GOÄ Ä2386 (Schleimhauttransplantat), GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat) oder Ä2675 (Vestibulumplastik).

Berechnungsfähige Materialien

Im Zusammenhang mit der GOZ-Ziffer 9100 sind zum Beispiel folgende Materialien anrechenbar:

  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
  • eingebrachtes Knochen- der Knochenersatzmaterial
  • Implantate, Implantatteile, einmal verwendbare Implantatfräsen und Osteosynthesematerialien (Schrauben, Platten)
  • regeneratives Material wie zum Beispiel Barrieremembran, Kollagenpatches, Proteine
  • Pins und Schrauben zur einfachen Fixierung
  • Einmalkollektoren oder Schaber zur Knochengewinnung

Zusammenfassung der möglichen Kombinationen mit der GOZ-Ziffer 9100 (Augmentation)

Kurz gesagt sind viele Leistungen mit der GOZ-Ziffer 9100 bereits abgedeckt. Die Liste der in Kombination berechnungsfähigen Leistungen ist daher überschaubar:

  • 9110 (interner Sinuslift) – allerdings dann die 9100 nur zur halben Gebühr
  • 9120 (externer Sinuslift) – allerdings dann die 9100 nur zur Drittel-Gebühr
  • 9150 zur Fixation/Stabilisation des autologen Knochenblocks
  • 9003 (Verwendung einer Orientierungs- beziehungsweise Positionierungsschablone)
  • 9005 (Verwendung einer digitalen Orientierungs- oder Führungsschablone)
  • 9010 (Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat)
  • 9020 (Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat),
  • 9140 (Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets)
  • 0530 (OP-Zuschlag)
  • 4130 (Schleimhauttransplantat)
  • Ä2386 (Schleimhauttransplantat)
  • 4133 (Bindegewebstransplantat)
  • Ä2675 (Vestibulumplastik)

Cathrin Holzum ist Abrechnungsspezialistin und seit 2018 in der Geschäftsstelle der ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf AG als Referentin und Praxisberaterin tätig. Nach ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) hat sie sich an der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung in Karlsruhe zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin (ZMV) fortgebildet.